

Teil 4:
Der Fall X
passiert nie – oder?
PARTNER-PORTRÄT
HELVETIA
Für die Generation 50plus ist eine Ruhestandsplanung unerlässlich,
denn sie steht vor großen Herausforderungen. Neben Finanzierungs-
fragen im anhaltenden Niedrigzinsumfeld gewinnen Themen wie
Gesundheit, Vermögenspflege und -übertragung mit steigendem Alter
an Brisanz. Wie Sie Ihre Kunden unterstützen können, erfahren Sie in
unserer Reihe „7 Geheimnisse der Ruhestandsplanung“.
DIE 7 GEHEIMNISSE DER RUHESTANDSPLANUNG
Helvetia schweizerische
Lebensversicherungs-AG
Weißadlergasse 2
60311 Frankfurt
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Kurzcharakterisierung
Helvetia schweizerische
Lebensversicherungs-AG
Die Helvetia schweizerische Lebensversiche-
rungs-AG ist eine 100-Prozent-Tochter der
Helvetia in Deutschland und gehört zur
europaweit tätigen Helvetia Gruppe mit Sitz
in St. Gallen (Schweiz), einer der finanz-
stärksten Versicherer. In Deutschland ist die
Helvetia seit über 150 Jahren erfolgreich
tätig. Mit einer attraktiven Produktpalette
hat sich die Helvetia Leben insbesondere
als innovativer Anbieter von Fondspolicen
und bAV-Produkten einen Namen gemacht.
E
ndlich ist man 18 Jahre alt
und kann über alle Dinge
selber bestimmen … Dann
plötzlich passiert etwas Schlimmes.
Sie fallen ins Koma oder können
aus anderen Gründen (kurz- oder
mittelfristig) nicht mehr über Dinge
des Alltags selber entscheiden.
Was nun?
Wer entscheidet
nun über Dinge
wie z.B. Kündi-
gung eines Abos,
Auflösung der
Wohnung oder
auch wer ent-
scheidet bei ei-
nem Gerichtspro-
zess? Alle rechtlichen Entscheidungen bedürfen
eines Ansprechpartners.
Wer nun glaubt, dass z.B. der Ehepartner
oder die Eltern entscheiden können, liegt falsch.
Es wird ein gesetzlich beauftragter Betreuer ein-
gesetzt.
Nach § 1897 (5) BGB wird bei der Wahl des
Betreuers auf die verwandtschaftlichen Bindun-
gen des Volljährigen, insbesondere auf die Bin-
dungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten
und zum Lebenspartner Rücksicht genommen.
Aber im Fall von Interessenkonflikten kann es
auch zur Bestellung eines „fremden“ Betreuers
kommen. Dann kann tatsächlich ein Fremder
über Verträge, aber auch über Konten/Vermö-
gensgegenstände bestimmen.
Psst …, wir verraten Ihnen
das Geheimnis …
Um diesem Dilemma aus dem Weg zu ge-
hen, hat jeder die Möglichkeit, eine Vorsorge-
vollmacht zu erstellen. In dieser Vollmacht kön-
nen Sie bestimmen, wer im Fall
der Geschäftsunfähigkeit für Sie
agieren und bestimmen darf. Zu-
sätzlich werden die Aufgabenge-
biete näher erläutert. Eine Vorsor-
gevollmacht ersetzt keine Patien-
tenverfügung, da diese nur recht-
liche und keine medizinischen Fragen regelt.
Da sich Banken erfahrungsgemäß oft nicht
mit privatschriftlichen Urkunden zufriedengeben,
empfiehlt es sich, zusammen mit Ihrer Ver-
trauensperson, bei Ihrer Bank vor Ort eine
hauseigene Vollmacht zu erteilen.
Bei der Wahl des Bevollmächtigten sollten
Sie darauf achten, dass derjenige auch in der
mentalen und fachlichen Lage ist, bei einem
derartigen Schicksalsschlag über die Aufgaben-
bereiche entscheiden zu können. Oft sind
Kinder und der Ehepartner nicht immer die
beste Wahl.
Wichtig: Die Bundesnotarkammer führt seit
2004 das Zentrale Vorsorgeregister, in das
Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügun-
gen eingetragen und online registriert werden
können.
Mit diesem Thema
können Sie bei Ihrem
Kunden punkten!
Erweitern Sie den
Horizont. Die Ruhe-
standsplanung berei-
tet Sie und somit Ihre
Kunden hierauf vor.
Die Helvetia Leben
Akademie bildet Sie zum
Ruhestandsplaner
(HLA)
aus.
Gehen Sie auf Ihren Helvetia Betreuer zu
und informieren Sie sich oder kontaktieren Sie
uns über:
kontakt@hl-maklerservice.deANZEIGE
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Foto/Grafik: © Helvetia
Guntram Overbeck,
Leiter Produktmanagement Helvetia