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Teil 4:

Der Fall X

passiert nie – oder?

PARTNER-PORTRÄT

HELVETIA

Für die Generation 50plus ist eine Ruhestandsplanung unerlässlich,

denn sie steht vor großen Herausforderungen. Neben Finanzierungs-

fragen im anhaltenden Niedrigzinsumfeld gewinnen Themen wie

Gesundheit, Vermögenspflege und -übertragung mit steigendem Alter

an Brisanz. Wie Sie Ihre Kunden unterstützen können, erfahren Sie in

unserer Reihe „7 Geheimnisse der Ruhestandsplanung“.

DIE 7 GEHEIMNISSE DER RUHESTANDSPLANUNG

Helvetia schweizerische

Lebensversicherungs-AG

Weißadlergasse 2

60311 Frankfurt

Tel.:

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

069/13 32-575

Fax:

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

069/13 32-680

E-Mail:

. . . . . . .

kontakt@hl-maklerservice.de

Internet:

. . . . . . . . . .

www.hl-maklerservice.de

Kontakt

Kurzcharakterisierung

Helvetia schweizerische

Lebensversicherungs-AG

Die Helvetia schweizerische Lebensversiche-

rungs-AG ist eine 100-Prozent-Tochter der

Helvetia in Deutschland und gehört zur

europaweit tätigen Helvetia Gruppe mit Sitz

in St. Gallen (Schweiz), einer der finanz-

stärksten Versicherer. In Deutschland ist die

Helvetia seit über 150 Jahren erfolgreich

tätig. Mit einer attraktiven Produktpalette

hat sich die Helvetia Leben insbesondere

als innovativer Anbieter von Fondspolicen

und bAV-Produkten einen Namen gemacht.

E

ndlich ist man 18 Jahre alt

und kann über alle Dinge

selber bestimmen … Dann

plötzlich passiert etwas Schlimmes.

Sie fallen ins Koma oder können

aus anderen Gründen (kurz- oder

mittelfristig) nicht mehr über Dinge

des Alltags selber entscheiden.

Was nun?

Wer entscheidet

nun über Dinge

wie z.B. Kündi-

gung eines Abos,

Auflösung der

Wohnung oder

auch wer ent-

scheidet bei ei-

nem Gerichtspro-

zess? Alle rechtlichen Entscheidungen bedürfen

eines Ansprechpartners.

Wer nun glaubt, dass z.B. der Ehepartner

oder die Eltern entscheiden können, liegt falsch.

Es wird ein gesetzlich beauftragter Betreuer ein-

gesetzt.

Nach § 1897 (5) BGB wird bei der Wahl des

Betreuers auf die verwandtschaftlichen Bindun-

gen des Volljährigen, insbesondere auf die Bin-

dungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten

und zum Lebenspartner Rücksicht genommen.

Aber im Fall von Interessenkonflikten kann es

auch zur Bestellung eines „fremden“ Betreuers

kommen. Dann kann tatsächlich ein Fremder

über Verträge, aber auch über Konten/Vermö-

gensgegenstände bestimmen.

Psst …, wir verraten Ihnen

das Geheimnis …

Um diesem Dilemma aus dem Weg zu ge-

hen, hat jeder die Möglichkeit, eine Vorsorge-

vollmacht zu erstellen. In dieser Vollmacht kön-

nen Sie bestimmen, wer im Fall

der Geschäftsunfähigkeit für Sie

agieren und bestimmen darf. Zu-

sätzlich werden die Aufgabenge-

biete näher erläutert. Eine Vorsor-

gevollmacht ersetzt keine Patien-

tenverfügung, da diese nur recht-

liche und keine medizinischen Fragen regelt.

Da sich Banken erfahrungsgemäß oft nicht

mit privatschriftlichen Urkunden zufriedengeben,

empfiehlt es sich, zusammen mit Ihrer Ver-

trauensperson, bei Ihrer Bank vor Ort eine

hauseigene Vollmacht zu erteilen.

Bei der Wahl des Bevollmächtigten sollten

Sie darauf achten, dass derjenige auch in der

mentalen und fachlichen Lage ist, bei einem

derartigen Schicksalsschlag über die Aufgaben-

bereiche entscheiden zu können. Oft sind

Kinder und der Ehepartner nicht immer die

beste Wahl.

Wichtig: Die Bundesnotarkammer führt seit

2004 das Zentrale Vorsorgeregister, in das

Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügun-

gen eingetragen und online registriert werden

können.

Mit diesem Thema

können Sie bei Ihrem

Kunden punkten!

Erweitern Sie den

Horizont. Die Ruhe-

standsplanung berei-

tet Sie und somit Ihre

Kunden hierauf vor.

Die Helvetia Leben

Akademie bildet Sie zum

Ruhestandsplaner

(HLA)

aus.

Gehen Sie auf Ihren Helvetia Betreuer zu

und informieren Sie sich oder kontaktieren Sie

uns über:

kontakt@hl-maklerservice.de

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Foto/Grafik: © Helvetia

Guntram Overbeck,

Leiter Produktmanagement Helvetia