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www.fondsprofessionell.de| 1/2017
dung der unternehmerischen Freiheit der
Makler. Vor allem größere Häuser seien da-
von betroffen, da sie keine Servicegebühren
mehr für bestimmte zusätzliche Dienstleis-
tungen vereinbaren können.
Zudem würden Makler Wettbewerbsnach-
teile erleiden, etwa wegen der Stornohaftung.
„Ein Frühstorno bei einer vom Versicherungs-
berater vermittelten Police ist wirtschaftlich
weit nachteiliger für den Kunden als die vor-
zeitige Beendigung einer mit Abschlusskosten
kalkulierten maklervermittelten Bruttopolice“,
sagt Evers. „Das Honorar ist vollumfänglich
geschuldet, egal ob und wie lange der Vertrag
durchgeführt wird.“
Kunden können von einem Makler zudem
Schadensersatz verlangen, wenn dieser eine
unpassende Lebenspolice vermittelt, um sich
eine hohe Courtage zu verschaffen. Zwar be-
tont der Gesetzgeber im Begründungsteil des
Gesetzes, dass auch „
Regelungen zu Honora-
ren so zu wählen sind, dass Missbräuche ver-
mieden werden
“. Evers fragt sich jedoch, wie
das in der Praxis umgesetzt werden soll.
Im Gegensatz zum Referentenentwurf sieht
der vom Kabinett gebilligte Gesetzentwurf
immerhin Übergangsregeln für Makler vor,
die auch auf Honorarbasis arbeiteten. Sie dür-
fen weiter Geld aus diesen Vereinbarungen
beziehen, wenn sie bis zum 18. Januar 2017
geschlossen wurden. Problematisch wird es
bei Verträgen, die nach diesem Datum unter-
schrieben wurden. Rechtlich wäre das mög-
lich, die IDD tritt erst 2018 in Kraft. Aller-
dings dürfen Makler Geld aus diesen Verträ-
gen künftig womöglich nicht mehr annehmen.
„Ich rate jedem Makler, abzuwarten, was das
Parlament entscheidet, und keine Honorarver-
einbarungen abzuschließen“, so Wirth.
Eine weitere Konsequenz ist, dass der Ver-
sicherungsberater gemäß Paragraf 34e Gewer-
beordnung (GewO) in seiner bisherigen Form
abgeschafft und in den zu ändernden Para-
grafen 34d Absatz 2 übertragen wird. Diese
Gruppe, die aktuell 311 Personen umfasst,
darf nur auf Honorarbasis beraten und Provi-
sionen derzeit weder annehmen noch durch-
leiten. Genau das soll ihnen künftig erlaubt
sein: „
Für den Versicherungsberater gilt das
Provisionsabgabeverbot nicht. Er ist vielmehr
verpflichtet, Zuwendungen an den Kunden
weiterzuleiten
“, heißt es im Gesetzentwurf. In
der Praxis soll dies durch ein Prämienkonto
erfolgen, das der Versicherer für den Kunden
einrichtet und auf das 80 Prozent der Cour-
tage eingezahlt werden. Der Berater soll aber
ohnehin vorrangig Nettoprodukte vermitteln.
Die anderen bisherigen Aufgaben eines Ver-
sicherungsberaters bleiben erhalten. Er darf
weiterhin private wie gewerbliche Kunden zu
Policen und rechtlichen Fragen beraten.
Für Makler, die in die Honorarberatung
wechseln möchten, ist ebenfalls eine Über-
gangsregel vorgesehen: Sie können weiter
Provisionen aus Verträgen beziehen, die sie
vor der Erlangung der künftig für Versiche-
rungsberater erforderlichen Erlaubnis abge-
schlossen haben.
Doppelberatung
Als weitere Falle für Makler könnten sich
die geplanten Vorschriften zur Beratungs-
pflicht der Versicherer entpuppen. Aber der
Reihe nach: Bislang sieht Paragraf 6 Versiche-
rungsvertragsgesetz (VVG) vor, dass sowohl
die Versicherer als auch die Makler Kunden
beraten müssen. Allerdings steht im VVG in
einem Halbsatz sinngemäß auch, dass die Ver-
sicherungsgesellschaft außen vor ist, wenn der
Makler bereits berät. Das Umsetzungsgesetz
streicht genau diese Passage.
Experten sehen darin einen Freibrief für die
Assekuranz und ihre Ausschließlichkeit, die
Maklerkunden jederzeit direkt anzusprechen.
Damit werde der grundsätzlich bestehende
Wettbewerb zwischen Versicherern und Mak-
lern weiter verschärft, befürchten Branchen-
kenner. Der Gesetzentwurf enthält im Begrün-
dungsteil zwar folgenden Satz: „
Da allerdings
ein Versicherer nach Paragraf 6 Absatz 1
VVG nur insoweit beraten muss, als dafür ein
Anlass besteht, führt die Streichung in Absatz
6 nicht zu einer Doppelberatung; hat ein Ver-
sicherungsmakler beraten, besteht regelmäßig
kein Anlass für eine zweite Beratung durch
einen Versicherer
.“ Wirth weist aber darauf
hin, dass eine Begründung keine Gesetzes-
kraft hat. Die Worte „regelmäßig kein Anlass“
ließen zudem alle Interpretationen offen.
Der Berliner Anwalt befürchtet außerdem,
dass die Versicherer in dem Passus eine
Rechtfertigung dafür sehen, die Makler stär-
ker zu kontrollieren. „Die Streichung dieses
Halbsatzes könnte dazu führen, dass sich Ver-
sicherer bei jedem Vertrag vom Makler bestä-
tigen lassen müssten, dass und wie er beraten
hat. Der Versicherer könnte also Unterlagen
vorgelegt bekommen wollen.“
Kritik vom Bundesrat
Manche Bedenken fanden immerhin im
Bundesrat Gehör. Die Länderkammer forderte
die Regierung im März unter anderem dazu
auf, das Provisionsabgabeverbot sowie die
ausschließliche Vergütung der Makler durch
Versicherer zu überdenken. Da das Gesetz
aber nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, hat dessen Kritik faktisch nur eine
appellierende Funktion. Vielleicht dringen die
Argumente dennoch bis zu den Bundestags-
abgeordneten durch. Sie stimmen im Juni
über das Gesetz ab.
JENS BREDENBALS |
FP
Jürgen Evers: „Der Gesetzgeber müsste nicht das
Abgabeversprechen untersagen, sondern die Abreden.“
Vorschriften zur Fortbildung von Versicherungsvermittlern
Grundsatz: Vermittler sind künftig gesetzlich zur Fort-
bildung verpflichtet. Insgesamt 15 Zeitstunden pro Jahr
müssen sie ab 2018 dafür aufbringen.
Details: Die Einzelheiten wird der Gesetzgeber nach An-
gaben von Frank Rottenbacher, Vorstand des Branchen-
verbandes AfW, in einer noch zu erstellenden Verordnung
regeln. Dazu zählt etwa, welche Schulungsinhalte aner-
kannt werden und wie der entsprechende Nachweis zu
erbringen ist. Ein wichtiger Punkt werde dabei sein, wie
die Qualität der akzeptierten Weiterbildungsveranstaltun-
gen sichergestellt werden kann – möglicherweise werden
Erfolgskontrollen eingeführt.
„Gut Beraten“: Rottenbacher berichtet weiter, dass der
Gesetzgeber wohl kein bestimmtes Nachweissystem mo-
nopolisieren, sondern eher offene Rahmenbedingungen
erlassen werde. Das würde bedeuten, dass nicht nur die
von der Brancheninitiative „Gut Beraten“ vergebenen
Punkte anerkannt werden, sondern auch andere.
Übertragbarkeit: Wer schon viele „Gut Beraten“-Punkte
sammeln konnte, hat davon wohl keinen Vorteil. „Ein
Sammeln von Punkten ist 2017 rechtlich für Makler nicht
nötig, weil die gesetzlichen Anforderungen erst ab Februar
2018 greifen. Die Übertragbarkeit von Punkten auf ein
anderes Jahr ist nicht vorgesehen“, so Rottenbacher.