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www.fondsprofessionell.de

| 1/2017

dung der unternehmerischen Freiheit der

Makler. Vor allem größere Häuser seien da-

von betroffen, da sie keine Servicegebühren

mehr für bestimmte zusätzliche Dienstleis-

tungen vereinbaren können.

Zudem würden Makler Wettbewerbsnach-

teile erleiden, etwa wegen der Stornohaftung.

„Ein Frühstorno bei einer vom Versicherungs-

berater vermittelten Police ist wirtschaftlich

weit nachteiliger für den Kunden als die vor-

zeitige Beendigung einer mit Abschlusskosten

kalkulierten maklervermittelten Bruttopolice“,

sagt Evers. „Das Honorar ist vollumfänglich

geschuldet, egal ob und wie lange der Vertrag

durchgeführt wird.“

Kunden können von einem Makler zudem

Schadensersatz verlangen, wenn dieser eine

unpassende Lebenspolice vermittelt, um sich

eine hohe Courtage zu verschaffen. Zwar be-

tont der Gesetzgeber im Begründungsteil des

Gesetzes, dass auch „

Regelungen zu Honora-

ren so zu wählen sind, dass Missbräuche ver-

mieden werden

“. Evers fragt sich jedoch, wie

das in der Praxis umgesetzt werden soll.

Im Gegensatz zum Referentenentwurf sieht

der vom Kabinett gebilligte Gesetzentwurf

immerhin Übergangsregeln für Makler vor,

die auch auf Honorarbasis arbeiteten. Sie dür-

fen weiter Geld aus diesen Vereinbarungen

beziehen, wenn sie bis zum 18. Januar 2017

geschlossen wurden. Problematisch wird es

bei Verträgen, die nach diesem Datum unter-

schrieben wurden. Rechtlich wäre das mög-

lich, die IDD tritt erst 2018 in Kraft. Aller-

dings dürfen Makler Geld aus diesen Verträ-

gen künftig womöglich nicht mehr annehmen.

„Ich rate jedem Makler, abzuwarten, was das

Parlament entscheidet, und keine Honorarver-

einbarungen abzuschließen“, so Wirth.

Eine weitere Konsequenz ist, dass der Ver-

sicherungsberater gemäß Paragraf 34e Gewer-

beordnung (GewO) in seiner bisherigen Form

abgeschafft und in den zu ändernden Para-

grafen 34d Absatz 2 übertragen wird. Diese

Gruppe, die aktuell 311 Personen umfasst,

darf nur auf Honorarbasis beraten und Provi-

sionen derzeit weder annehmen noch durch-

leiten. Genau das soll ihnen künftig erlaubt

sein: „

Für den Versicherungsberater gilt das

Provisionsabgabeverbot nicht. Er ist vielmehr

verpflichtet, Zuwendungen an den Kunden

weiterzuleiten

“, heißt es im Gesetzentwurf. In

der Praxis soll dies durch ein Prämienkonto

erfolgen, das der Versicherer für den Kunden

einrichtet und auf das 80 Prozent der Cour-

tage eingezahlt werden. Der Berater soll aber

ohnehin vorrangig Nettoprodukte vermitteln.

Die anderen bisherigen Aufgaben eines Ver-

sicherungsberaters bleiben erhalten. Er darf

weiterhin private wie gewerbliche Kunden zu

Policen und rechtlichen Fragen beraten.

Für Makler, die in die Honorarberatung

wechseln möchten, ist ebenfalls eine Über-

gangsregel vorgesehen: Sie können weiter

Provisionen aus Verträgen beziehen, die sie

vor der Erlangung der künftig für Versiche-

rungsberater erforderlichen Erlaubnis abge-

schlossen haben.

Doppelberatung

Als weitere Falle für Makler könnten sich

die geplanten Vorschriften zur Beratungs-

pflicht der Versicherer entpuppen. Aber der

Reihe nach: Bislang sieht Paragraf 6 Versiche-

rungsvertragsgesetz (VVG) vor, dass sowohl

die Versicherer als auch die Makler Kunden

beraten müssen. Allerdings steht im VVG in

einem Halbsatz sinngemäß auch, dass die Ver-

sicherungsgesellschaft außen vor ist, wenn der

Makler bereits berät. Das Umsetzungsgesetz

streicht genau diese Passage.

Experten sehen darin einen Freibrief für die

Assekuranz und ihre Ausschließlichkeit, die

Maklerkunden jederzeit direkt anzusprechen.

Damit werde der grundsätzlich bestehende

Wettbewerb zwischen Versicherern und Mak-

lern weiter verschärft, befürchten Branchen-

kenner. Der Gesetzentwurf enthält im Begrün-

dungsteil zwar folgenden Satz: „

Da allerdings

ein Versicherer nach Paragraf 6 Absatz 1

VVG nur insoweit beraten muss, als dafür ein

Anlass besteht, führt die Streichung in Absatz

6 nicht zu einer Doppelberatung; hat ein Ver-

sicherungsmakler beraten, besteht regelmäßig

kein Anlass für eine zweite Beratung durch

einen Versicherer

.“ Wirth weist aber darauf

hin, dass eine Begründung keine Gesetzes-

kraft hat. Die Worte „regelmäßig kein Anlass“

ließen zudem alle Interpretationen offen.

Der Berliner Anwalt befürchtet außerdem,

dass die Versicherer in dem Passus eine

Rechtfertigung dafür sehen, die Makler stär-

ker zu kontrollieren. „Die Streichung dieses

Halbsatzes könnte dazu führen, dass sich Ver-

sicherer bei jedem Vertrag vom Makler bestä-

tigen lassen müssten, dass und wie er beraten

hat. Der Versicherer könnte also Unterlagen

vorgelegt bekommen wollen.“

Kritik vom Bundesrat

Manche Bedenken fanden immerhin im

Bundesrat Gehör. Die Länderkammer forderte

die Regierung im März unter anderem dazu

auf, das Provisionsabgabeverbot sowie die

ausschließliche Vergütung der Makler durch

Versicherer zu überdenken. Da das Gesetz

aber nicht der Zustimmung des Bundesrates

bedarf, hat dessen Kritik faktisch nur eine

appellierende Funktion. Vielleicht dringen die

Argumente dennoch bis zu den Bundestags-

abgeordneten durch. Sie stimmen im Juni

über das Gesetz ab.

JENS BREDENBALS |

FP

Jürgen Evers: „Der Gesetzgeber müsste nicht das

Abgabeversprechen untersagen, sondern die Abreden.“

Vorschriften zur Fortbildung von Versicherungsvermittlern

Grundsatz: Vermittler sind künftig gesetzlich zur Fort-

bildung verpflichtet. Insgesamt 15 Zeitstunden pro Jahr

müssen sie ab 2018 dafür aufbringen.

Details: Die Einzelheiten wird der Gesetzgeber nach An-

gaben von Frank Rottenbacher, Vorstand des Branchen-

verbandes AfW, in einer noch zu erstellenden Verordnung

regeln. Dazu zählt etwa, welche Schulungsinhalte aner-

kannt werden und wie der entsprechende Nachweis zu

erbringen ist. Ein wichtiger Punkt werde dabei sein, wie

die Qualität der akzeptierten Weiterbildungsveranstaltun-

gen sichergestellt werden kann – möglicherweise werden

Erfolgskontrollen eingeführt.

„Gut Beraten“: Rottenbacher berichtet weiter, dass der

Gesetzgeber wohl kein bestimmtes Nachweissystem mo-

nopolisieren, sondern eher offene Rahmenbedingungen

erlassen werde. Das würde bedeuten, dass nicht nur die

von der Brancheninitiative „Gut Beraten“ vergebenen

Punkte anerkannt werden, sondern auch andere.

Übertragbarkeit: Wer schon viele „Gut Beraten“-Punkte

sammeln konnte, hat davon wohl keinen Vorteil. „Ein

Sammeln von Punkten ist 2017 rechtlich für Makler nicht

nötig, weil die gesetzlichen Anforderungen erst ab Februar

2018 greifen. Die Übertragbarkeit von Punkten auf ein

anderes Jahr ist nicht vorgesehen“, so Rottenbacher.