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www.fondsprofessionell.de

| 1/2017

steuer & recht I

investmentsteuerreformgesetz

Foto: © Fotolia | Thomas Söllner

M

it neuen Gesetzen ist es so eine

Sache: Sie werden entworfen, dis-

kutiert, verändert, irgendwann ver-

abschiedet – und dann vergehen oft viele

Monate, bis sie in Kraft treten. So ist es auch

mit dem Investmentsteuerreformge-

setz (InvStRefG). „Das Gesetz wur-

de am 19. Juli vergangenen Jahres

verabschiedet und tritt am 1. Januar

2018 in Kraft“, sagt Andreas Beys,

Vorstand des Kölner Vermögens-

verwalters Sauren, Steuerexperte

und Mitglied im BVI-Steueraus-

schuss. Dass bis dahin noch etwas

Zeit vergeht, ist notwendig, damit

der Markt sich auf die Verände-

rungen einstellen kann und letzte

Auslegungsfragen vom Gesetzge-

ber beantwortet werden können.

Hoher Beratungsbedarf

„Für Fondsberater und Anleger

ist es nun an der Zeit, sich über die

wesentlichen Eckpunkte und Kon-

sequenzen der neuen Regelungen

klar zu werden“, empfiehlt Beys. Und

der Aufklärungsbedarf bei Finanzberatern

ist bereits sehr hoch, wie Beys in seiner Tele-

fonkonferenz festgestellt hat, an der über 800

Berater teilgenommen haben.

FONDS professionell hat mit dem BVI ei-

ne Broschüre erstellt, die Vermittler und Be-

rater auf die neue Rechtslage vorbereiten soll.

Sie liegt dieser Ausgabe bei. Unsere Leser

können den Leitfaden mit Logo, Foto und

Kontaktdaten personalisiert downloaden

(www.fponline.de/investmentsteuerreform

).

Zudem wird die Redaktion von FONDS

professionell bis zum Jahresende immer wie-

der besonders relevante Aspekte des neuen

Gesetzes herausgreifen und erläutern. Den

Auftakt bildet die Frage, welche Regelungen

das neue Gesetz für alte Bestände vorsieht,

also für Fondsanteile, die Anleger vor dem 1.

Januar 2009 erworben haben. Dieser Punkt

beunruhigt viele Privatinvestoren, schließlich

hatte der Gesetzgeber ihnen mit dem Inkraft-

treten der Abgeltungsteuer zu Beginn des Jah-

res 2009 für die Zukunft steuerfreie Veräuße-

rungsgewinne zugesagt. Das Investmentsteu-

erreformgesetz macht mit dieser Steuerfreiheit

Schluss. Berater sollten ihren Kunden aber er-

klären können, dass ihnen dadurch meist kei-

ne Nachteile erwachsen.

„Leider haben manche Fondsberater die

neuen Regelungen falsch verstanden und

Anlegern bereits zum Verkauf der Fonds-Alt-

bestände geraten“, sagt Beys. Sofern aktuelle

Entwicklungen an den Kapitalmärkten nicht

dafür sprächen, kurzfristig unbedingt Kursge-

winne mitzunehmen, sei von einem Verkauf

in der Regel jedoch abzuraten. Der Grund:

Zum einen hat der Gesetzgeber eine

Regelung geschaffen, die festlegt,

dass der nach aktuellem Recht steu-

erfreie Wertzuwachs automatisch

steuerfrei bleibt. Zum anderen bekom-

men sie für steuerpflichtige Veräuße-

rungsgewinne ab dem 1. Januar 2018

einen Freibetrag in Höhe von 100.000

Euro, wenn sie ihre Altfonds nicht

vorher abstoßen.

Steuerfreiheit wird gekappt

Um die aktuelle Sachlage genauer zu be-

leuchten, ist es notwendig, ein wenig in die

Vergangenheit zu blicken. Bis Ende 2008 hat-

ten Anleger die Möglichkeit, beim Verkauf

von Fondsanteilen Kursgewinne steuerfrei zu

vereinnahmen, sofern sie die Anteile während

der zwölfmonatigen Spekulationsfrist gehalten

hatten. Mit Einführung der Abgeltungsteuer-

regelung traten zum 1. Januar 2009 neue Vor-

schriften in Kraft. Anlegern, die vor diesem

Datum Fonds gekauft und bereits ein Jahr

lang gehalten hatten, räumte der Gesetzgeber

jedoch weiterhin Steuerfreiheit für Gewinne

aus der Veräußerung dieser Altbestände ein.

Das Investmentsteuerreformgesetz kappt die

Steuerfreiheit nun aber.

Das hört sich zunächst bedrohlich an, ist bei

genauerer Betrachtung jedoch relativ harmlos.

Was mit Altbeständen zwischen dem 31. De-

zember 2017 und einem späteren Verkauf,

zum Beispiel im Jahr 2025, im Einzelnen

geschieht, kann man sich am besten wie auf

einem Zeitstrahl vorstellen. Um den Ablauf

Anfang 2018 tritt das Investmentsteuerreformgesetz in Kraft. Fondsanleger sollten

ihre Altbestände nicht vorschnell verkaufen, nur weil sie Steuernachteile fürchten.

Alte

Schätze

schützen

Alte Schätze

werden aufbewahrt und nicht

leichtfertig verkauft. Auch Fondsanleger sollten

gut überlegen, bevor sie ihre Altbestände veräußern.

So läuft die Besteuerung beim Verkauf von Altbeständen

Anteile Kurs in Euro Wert in Euro

Fondsbestand im Depot

(bewertet mit Kurs vom 31.12.2017)

100

200

20.000

Anschaffungskosten zum 1.8.2007

100

100

10.000

fiktiver Verkauf/Kauf Anschaffungskosten am 31.12.2017

100

300

20.000

Verkaufserlös am 31.10.2025

100

550

25.000

abzüglich Anschaffungskosten vom 31.12.2017

100

300

20.000

abzüglich Vorabpauschale für 7 Jahre*

800

Veräußerungsgewinn vor Teilfreistellung

4.200

abzüglich 30% Teilfreistellung (Aktienfonds)

1.260

Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn vor Freibetrag

2.940

*Annahme

Quelle: eigene Berechnung