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| 1/2017

steuer & recht I

gewerbeordnung

Foto: © GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft

I

mmobilienfinanzierer und angeschlos-

sene Vermittler müssen seit rund einem

Jahr mit einer strengeren Regulierung

leben. Die Europäische Union verabschie-

dete 2014 ihre Wohnimmobilienkredit-

richtlinie, die verschärfte Anforderungen

an die Vergabe entsprechender Darlehen

stellt. Die nationale Umsetzung erfolgte

bis März 2016 – einschließlich der Einfüh-

rung der Erlaubnis gemäß Paragraf 34i

Gewerbeordnung (GewO) für Vermittler

von grundbuchbesicherten Wohnkrediten.

Von vielen Marktteilnehmern fast unbe-

merkt arbeitet Berlin nun daran, die Hür-

den für die Berufszulassung von Immo-

bilienmaklern und Verwaltern von Woh-

nungseigentum (WEG) zu erhöhen. Als

Grund gibt die Politik an, dass Verbraucher

keine ungeeigneten Objekte erhalten be-

ziehungsweise keine finanziellen Schäden

durch die unsachgemäße Verwaltung von

Immobilien erleiden sollen. Privatleute

würden Wohngebäude vermehrt auch für

die Altersvorsorge einsetzen. Die von der

Regierung gezählten 27.000 Makler, von

denen viele auch als 34i-Berater tätig sind,

sowie 18.000 WEG-Verwalter müssen sich

also auf Neuerungen einstellen.

Gewerbeerlaubnis für Verwalter

Rechtlich erfolgt das mit Erweiterungen

von Paragraf 34c GewO, der damit einmal

mehr geändert wird. Die Erlaubnis für 34i-

Vermittler wurde erst kürzlich aus dem für

Kreditvermittler einschlägigen Paragrafen 34c

Absatz 1 Nr. 2 herausgelöst. Für WEG-Ver-

walter wird mit dem neuen Paragrafen 34c

Absatz 4 erstmals eine Gewerbeerlaubnis vor-

geschrieben. Künftig müssen sie ihre Zuver-

lässigkeit und geordnete Vermögensverhält-

nisse belegen. Hinzu kommen der verpflich-

tende Abschluss einer Vermögensschadenhaft-

pflichtversicherung (VSH) und ein Sachkun-

denachweis. Immobilienmakler benötigen be-

reits eine Gewerbeerlaubnis. Im Gegensatz zu

den Verwaltern müssen sie in Zukunft keine

VSH haben. Ein Sachkundenachweis ist künf-

tig aber auch für sie verpflichtend.

Keine Änderungen wird es hingegen für

Personen geben, die gemäß Paragraf 34c

Absatz 2 Privatkundenkredite mit Ausnahme

von grundbuchbesicherten Immobiliendarle-

hen vermitteln. Dazu kann beispielsweise

auch ein Kredit für die neue Fassadendäm-

mung zählen. Darum hat Frank Rottenbacher,

Vorstandsmitglied des Branchenverbandes

AfW, 34i-Vermittlern auch stets dazu geraten,

ihre „alte“ 34c-Zulassung zu behalten, weil

diese für viele Privatkundenkredite weiterhin

benötigt wird.

Sachkunde für Makler

Immobilienmakler können ihre Sachkunde

mit einer Prüfung vor der Industrie- und Han-

delskammer nachweisen. Rechtsanwalt Oliver

Korn von der Berliner Kanzlei GPC Law geht

davon aus, dass es analog zu den Vorschriften

für Vermittler gemäß Paragraf 34d, 34f und

34i GewO eine inhaltliche und eine mündli-

che Prüfung geben wird. „Berater, die bereits

im Zusammenhang mit dem 34i oder anderen

Zulassungen eine mündliche Prüfung erfolg-

reich abgelegt haben, können vermutlich da-

von befreit werden, ähnlich den vorangegan-

genen Regulierungen“, so der Jurist weiter.

Anerkannt werden vermutlich auch bestimmte

Berufsabschlüsse – wie bei den übrigen Er-

laubnissen auch: „Konkret wird das durch

eine Rechtsverordnung geregelt, die aber

noch nicht vorliegt“, sagt Korn. Der Bun-

destag beriet im vergangenen November

in erster Lesung über das Gesetz. Nun

liegt der Entwurf beim Ausschuss für

Wirtschaft und Energie. Wie und wann es

weitergeht, ist noch unklar.

Fest steht, dass es eine „Alte Hasen“-

Regel geben wird: Immobilienmakler, die

vor Inkrafttreten des Gesetzes ununterbro-

chen mindestens sechs Jahre tätig waren,

sind von einem Sachkundenachweis be-

freit. Als Beweis für die ununterbrochene

Tätigkeit werden unter anderem Provi-

sionsabrechnungen und Vertragskopien

akzeptiert. Analog zur Einführung von 34f

und 34i GewO soll es zudem eine Über-

gangsfrist von einem Jahr geben, in der

Makler ihre Sachkunde nachweisen kön-

nen. Liegt diese nach einem Jahr nicht vor,

erlischt ihre 34c-Erlaubnis. Das bedeutet

faktisch ein Berufsverbot.

Gleiche Regeln für Banken

Die Regeln für die Sachkunde der WEG-

Verwalter sind weitgehend analog. Nur müs-

sen sie in dem Übergangsjahr nach Inkraft-

treten des Gesetzes auch ihre Gewerbeerlaub-

nis beantragen. „Alte Hasen“ müssen für den

Nachweis der sechsjährigen Tätigkeit entspre-

chende Geschäftsunterlagen einreichen.

Mitarbeiter von Immobilienmaklern und

Verwaltern sind nicht zum Nachweis ihrer

Sachkunde verpflichtet. Allerdings muss der

Gewerbetreibende dafür sorgen, dass Ange-

stellte über die erforderliche Qualifikation

verfügen. Dazu zählen etwa Abschlüsse, Zer-

tifikate oder Schulungen privater Bildungs-

träger und Akademien. All diese Sachkunde-

regeln gelten auch für Mitarbeiter von Ban-

ken, wenn sie Immobilien vermitteln oder als

WEG-Verwalter tätig sind.

In einer Hinsicht können Gewerbetreiben-

de und Banker immerhin aufatmen: Der

Gesetzentwurf sieht – anders als bei Wohn-

immobilienfinanzierungen – keine Pflicht zur

Dokumentation beziehungsweise Protokol-

lierung der Immobilienvermittlung oder -ver-

waltung vor.

JENS BREDENBALS |

FP

Paragraf 34c der Gewerbeordnung wird einmal mehr überarbeitet: Für Immobilien-

makler und Hausverwalter gibt es bald deutlich höhere Zulassungshürden.

Neue

Pflichten

Oliver Korn, GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft: „Die Rechts-

verordnung liegt noch nicht vor.“