Die Auswirkungen der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD dürften uns noch länger beschäftigen. Das zeigt eine aktuelle parlamentarische Anfrage, die die SP-Abgeordnete Doris Margreiter eingebracht hat. Sie hinterfragt darin die so genannte Statusklarheit – also das ab 2020 gültige Verbot, gleichzeitig als Makler und Agent tätig zu sein.

Margreiter will vom Wirtschaftsministerium wissen, ob es die Konsequenzen dieses Verbots für die bisherigen Doppel-Vermittler bedacht hat. Unter anderem geht es um den möglichen Verlust von Folgeprovisionen oder die Einschränkung von Geschäftsfeldern, weil einzelne Versicherer nur mit Maklern oder nur mit Agenten zusammenarbeiten, wie die Abgeordnete in der Anfrage schreibt.

Margreiter sagt gegenüber FONDS professionell ONLINE, dass sie den Fall eines größeren Betriebes vorliegen habe, der aufgrund der Entscheidung Makler/Agent um einen sechsstelligen Betrag an Provisionseinnahmen bangt. Es stehe weiters im Raum, dass eine Klage gegen das Gesetz überlegt wird.

"Verlagerungseffekte"
Die Abgeordnete fordert vom Ministerium außerdem Auskunft darüber, ob man mit "Verlagerungseffekten durch das Gesetz von Versicherungsmaklerinnen hin zu Versicherungsagentinnen oder umgekehrt" rechnen muss. Und obwohl gerade Makler und Agenten strikt gesetzlich getrennt wurden, wird das Ministerium gefragt: "Wird daran gearbeitet, mittel-bis langfristig die Trennung in Maklerinnen und Agentinnen abzuschaffen und das Gewerberecht in diesem Punkt zu vereinheitlichen?". Welche Hinweise die Abgeordnete dafür genau hat, konnte die Redaktion bisher nicht in Erfahrung bringen.

Das Verhältnis zwischen Maklern und Agenten wurde in Österreich bereits mehrmals geändert. Das neue Verbot der parallelen Gewerbeausübung gilt laut WKO ab 2020. Im Zuge der IDD-Umsetzung in Österreich wurde beschlossen, dass sich Vermittler künftig entscheiden müssen, ob sie ihre gesamte Palette als freier Makler oder als an Versicherungsunternehmen gebundener Agent anbieten. Die IDD selbst verlangt nur, dass dem Kunden offenzulegen ist, in welcher Funktion das Produkt vermittelt wird. Österreich ging einen Schritt weiter und zog eine klare Linie bei den Berufsgruppen.

Auch Vermögensberater betroffen
Betroffen sind davon auch die freien gewerblichen Vermögensberater, deren Gewerbeumfang Lebens- und Unfallversicherungen beinhaltet. Wenn sie die Berechtigung für die Versicherungsvermittlung besitzen, müssen sie sich entscheiden, ob sie den gesamten Versicherungsbereich ausschließlich als Agent oder als Makler ausüben. (eml)