Wer die Bezugsberechtigten in der Lebensversicherung durch einen gemeinsamen Vertrag mit dem Bezugsberechtigten ändert, muss dies nicht zwingend der Versicherung mitteilen. Man kann sich mit der Angabe bei der Assekuranz aber langwierige Rechtsstreitereien ersparen – das zeigt ein Fall, der jüngst vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) entschieden wurde.

Ein Mann hatte eine Lebensversicherung abgeschlossen – begünstigt war seine damalige Frau. Nach der Scheidung schlossen die beiden einen Aufteilungsvergleich: Darin vereinbarten sie unter anderem, dass die künftigen Leistungen aus Versicherungen dem Mann zustehen. Davon wurde jedoch der Versicherer zunächst nicht verständigt. Der Mann heiratete wieder und verstarb später. Daraufhin forderte die Ex-Frau von der Versicherung die Auszahlung aus der Lebensversicherung und verwies auf die frühere Begünstigung. Die Witwe informierte die Assekuranz über die Vereinbarung im Aufteilungsvergleich und verlangte ihrerseits die Versicherungsleistung.

Ex-Frau erhält kein Geld
Nun hat der OGH in dem Rechtsstreit entschieden: "Die von der geschiedenen Frau gegen den Versicherer erhobene Klage blieb in allen Instanzen erfolglos", teilt das Gericht mit. Die geschiedene Frau und der Verstorbene hätten mit Abschluss des Aufteilungsvergleichs wirksam den Widerruf der Bezugsberechtigung vereinbart. Wenn der Versicherungsnehmer und der Bezugsberechtigte in einem Vertrag die Bezugsberechtigung widerrufen, ist für eine materielle Wirksamkeit nicht die Verständigung des Versicherers erforderlich. Eine Verständigung diene nur dazu, den Versicherer vor einer mehrfachen Inanspruchnahme zu schützen, so das Gericht. (eml)