Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Uniqa Österreich Versicherungen geklagt. Inhalt der Klage waren 18 Klauseln aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für Lebensversicherungen. Während der VKI bereits in den Unterinstanzen die Mehrzahl der Klauseln rechtskräftig gewonnen hatte, waren noch drei Klauseln Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof (OGH). Der OGH bestätigte nun auch die Gesetzwidrigkeit dieser Klauseln. Das Urteil ist rechtskräftig. Der VKI sieht mögliche Rückforderungsansprüche von Verbrauchern – und zwar im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Rückkauf und der Prämienfreistellung von Lebensversicherungen. 

Versicherungsnehmer können demnach Lebensversicherungen vorzeitig kündigen. Der Versicherer hat in diesem Fall den Rückkaufswert zu erstatten. Er kann davon einen Abzug (sogenannter Stornoabzug) vornehmen. Der Versicherer ist zu diesem Abzug aber nur berechtigt, wenn dieser vereinbart und angemessen ist. Die Uniqa sah in ihren AVB vor, dass der Abzug in den ersten drei Jahren fünf Prozent beträgt, danach verringert sich der Abzug pro Jahr um einen halben Prozentpunkt bis zum Erreichen des Mindestabzugs von zwei Prozent. Die Uniqa hatte allerdings keine Gründe für die Angemessenheit und somit keine sachliche Rechtfertigung der Höhe des Abzugs genannt. Es blieb – so der OGH – völlig offen, aus welchen Gründen die konkrete Staffelung des Stornoabzugs bei Kündigung gerechtfertigt sein soll. Die Uniqa konnte somit die gesetzlich geforderte Angemessenheit des Abzugs nicht belegen. Daher ist die Klausel gesetzwidrig.

Prämienfreistellung
Eine weitere Klausel regelte Aspekte der Prämienfreistellung. Bei einer Prämienfreistellung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, das heißt, die Versicherungsnehmer müssen nicht weiter ihre Zahlungen an die Versicherung leisten. Im Gegenzug wird die Versicherungssumme herabgesetzt. Die Uniqa sah hier vor, dass die Versicherungssumme in diesem Fall auf Grundlage des oben beschriebenen Rückkaufswertes vermindert wird. Durch den Verweis auf den unzulässigen Stornoabzug ist auch der Abzug bei der Prämienfreistellung unzulässig.

Unterjährigkeitszuschlag
Bereits von der Unterinstanz rechtskräftig für unzulässig erklärt wurde unter anderem eine Klausel zum Unterjährigkeitszuschlag. Dabei handelt es sich um Zuschläge auf die Versicherungsprämien, welche dafür eingehoben werden, dass die Prämie nicht am Beginn des Versicherungsjahres, sondern monatlich, viertel- oder halbjährlich (somit unterjährig) bezahlt wird. Die Klausel der Uniqa "Sie können die Jahresprämie nach Vereinbarung auch in Raten bezahlen, dann jedoch mit Zuschlag" war zu unbestimmt. (gp)