Die Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD wird zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wie geplant am 23. Februar sondern am 1. Oktober 2018 geltend. Die Mitarbeiter in den betroffenen Branchen merken die Auswirkungen aber mitunter bereits: Mit der Umsetzung der IDD werden "mit großer Wahrscheinlichkeit auch die Agenturverträge aktualisiert", so der Interessensverband der österreichischen Versicherungsagenten IVVA. Die Agenten müssten jede unklare Bestimmung und ihre Auswirkung klären, mahnen die IVVA-Experten.

In einem dem Verband vorliegenden Vertrag wurden dem Vermittler mehr Verantwortung und Pflichten (und Konsequenzen daraus) auferlegt, gleichzeitig aber Provisionsänderungen festgeschrieben, "die zu einer massiven Schlechterstellung der Agenten führen", wie der Verband erklärt.

Achtung bei Betreuungsprovision
Unter anderem sieht der Vertrag vor, dass die Folgeprovision nach dem Ende der vermittelten Vertragslaufzeit zur Betreuungsprovision wird. Das bedeute, dass man bei Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Versicherer nur für den Anteil der Folgeprovisionen die Ansprüche nach dem Handelsvertretergesetz HVertG bekommt (mindestens 50 Prozent gemäß OGH-Urteil). Auch in die Berechnung des Ausgleichsanspruches werde nur die Folgeprovision einberechnet und nicht die Betreuungsprovision, heißt es beim IVVA.

Dass dabei auf die gesetzliche Kündigungsmöglichkeit der vermittelten Verträge abgezielt werde (1, 3, 10 Jahre), sei besonders schlimm. "Auch wenn Ihr vermittelter Vertrag viele Jahre dem Versicherer Einnahmen bringt, wird automatisch aus der Folge- eine Betreuungsprovision", heißt es. Eindringliches Beispiel seien KFZ-Verträge, wo nach einem Jahr aus der Folge- eine Betreuungsprovision wird, weil da der Gesetzgeber die erste Kündigungsmöglichkeit einräumt. Die Konsequenz: "Keine 50 Prozent nach HVertG für diesen Vertrag, kein Ausgleichsanspruch", so die IVVA-Experten.

Mehr Pflichten
In dem beschriebenen Vertrag wird der Agent gleichzeitig verpflichtet, eine Risikoanalyse und ein Deckungskonzept zu erstellen. Er muss den bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln. Dabei muss er das Produkt auf Eignung und Angemessenheit für den jeweiligen Kunden im Sinne der delegierten Verordnung der Kommission Rechtsakt C (29017) 6229 v. 21.9.2017 in der Endfassung prüfen. Der Agent verpflichtet sich zur Einhaltung der Bestimmungen über Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nach sämtlichen in Frage kommenden Rechtsquellen. Die Kenntnis darüber muss sich der Mehrfachagent selbst verschaffen, heißt es. Die neuen Aufgaben seien in "Kleinstschrift auf beinahe zwei A4-Seiten" zu lesen.

"Wir halten fest, dass privatrechtliche Verträge zur Zufriedenheit und Rechtssicherheit beider Vertragspartner zu gestalten sind. Unser Appell: Einseitige – womöglich sogar sittenwidrige – Gestaltung sollte es nicht geben. Hartnäckiges Verhandeln ist das Stichwort“, mahnt der Verband. Und weiter: "Wir erinnern schmerzlich daran, wie viele Jahrzehnte es gedauert hat, bis wir durch den OGH die Sittenwidrigkeit der Provisionsverzichtsklauseln in Agenturverträgen bestätigt erhielten." (eml)