Die Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD ist seit 1. Oktober EU-weit anzuwenden. In Österreich wurden die Regeln allerdings nur teilweise umgesetzt: Das Finanzministerium hat mit der Novelle des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) dem Direktvertrieb durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bereits konkrete Vorgaben gemacht. Nun hat das Wirtschaftsministerium endlich auch seinen Begutachtungsentwurf für die Novelle von Gewerbeordnung (GewO) und anderen Gesetzen veröffentlicht, die freie Vermittler – Makler, Agenten und Vermöngensberater – betreffen.

Wie bereits erwartet, müssen gewerbliche Vermögensberater gemäß dem Vorschlag jährlich 20 Stunden Schulung absolvieren. Bei Maklern und Agenten sind es 15 Stunden. Die Weiterbildungsverpflichtungen beginnen mit 1. Januar 2019 zu laufen. Zur Frage, wo diese Schulungen zu absolvieren sind, legt die vorgeschlagene Fassung fest, dass "zumindest die Hälfte der Weiterbildungsverpflichtung" bei bestimmten unabhängigen Ausbildungsinstitutionen absolviert werden muss.

Dopplefunktion untersagt
Die Statusklarheit zwischen Makler und Agenten ist wie erwartet ebenfalls repräsentiert: Versicherungsvermittlung kann künftig entweder von einem Versicherungsagenten oder von einem Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten erbracht werden. Eine Doppelfunktion ist demnach nicht erlaubt; eine der beiden müsste ruhend gestellt werden. Allerdings enthält der Entwurf auch die Wiedereinführung des Nebengewerbes, wovor viele, die auf strengere Standards pochen, im Vorfeld schon gewarnt hatten. (FONDS professionell ONLINE berichtete). In Österreich war es ab 2009 nicht mehr erlaubt, ein Nebengewerbe neu anzumelden. 

Die nunmehrige Nebentätigkeit ist in der IDD direkt erwähnt. Von daher hält sich der österreichische Gesetzgeber an die EU-Vorgaben. In der österreichischen Umsetzung ist eine Nebentätigkeit vorgesehen, wenn Versicherungsprodukte nicht hauptberuflich oder als Hauptgeschäftszweck und dann nur als Ergänzung zu einer bestimmten Ware oder Dienstleistung angeboten werden. Was vielen nicht gefallen wird: Lebensversicherungen oder Haftpflichtrisiken dürfen zwar grundsätzlich nicht in Nebentätigkeit verkauft werden. Doch auch auf sie triff zu, dass sie sehr wohl vertrieben werden dürfen, wenn damit eine Ware oder Dienstleistung ergänzt wird, die der Vermittler hauptberuflich respektive als Hauptgeschäftszweck anbietet. Vermittler in Nebentätigkeit sind zwar grundsätzlich vom Gesetz erfasst, werden aber ausgenommen, wenn gewisse weitere Bedingungen (etwa Prämiengrenzen) erfüllt sind.

Begutachtung bis 5. November 2018
Mit der Novelle werden folgende Gesetze abgeändert: Die Gewerbeordnung 1994, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Maklergesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz (Versicherungsvermittlungsnovelle 2018. Die Begutachtungsfrist endet am 05. November 2018. Bis dahin müssen etwaige Stellungnahmen unter der Mailadresse POST.I7@bmdw.gv.at und gleichzeitig unter begutachtungsverfahren@parlament.gv.at abgegeben werden. (eml)