Wer seine Haushalts-, Unfall-, oder Rechtschutzversicherung gleich für zehn Jahre abschließt, kann für die lange Laufzeit oft eine Prämienvergünstigung erhalten. Versicherungen dürfen diese Dauerrabatte oder Laufzeitvorteile jedoch auch wieder zurückverlangen, wenn ein Kunde vorzeitig aus dem Vertrag aussteigt. Doch die Berechnungsdetails sorgen häufig für unterschiedliche Ansichten.

Nun hat das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) eine Klausel der Donau Versicherung als rechtswidrig eingestuft. In den Bedingungen weist die Donau darauf hin, dass in der Prämie bereits der Rabatt für die gesamte Laufzeit beinhaltet ist. Laut der Klausel muss ein Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres ab Vertragsabschluss, aber auch ab Verlängerung, eine Nachschussprämie in Höhe von 90 Prozent einer Jahresprämie zahlen. Im zweiten Jahr wären 80 Prozent der aktuellen Prämie fällig. Danach sinkt der Prozentsatz weiter nach diesem Schema jährlich um zehn Prozent.

Unbestimmt und gröblich benachteiligend
Diese Klausel ist laut OLG einerseits zu unbestimmt, weil die konkrete Höhe des Prämiennachlasses für die lange Laufzeit nicht genannt wird. Zum anderen ist sie gröblich benachteiligend, weil die Nachschussprämie bei Vertragsverlängerungen immer wieder mit dem anfänglichen Höchstsatz von 90 Prozent einer aktuellen Jahresprämie zu laufen beginnt. Das teilt die Arbeiterkammer Oberösterreich (AK OÖ) mit, die den Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit einer Unterlassungsklage beauftragt hatte.

Durch diese Regelung sinken die Nachschussprämien mit längerer Laufzeit nicht stetig, vielmehr steigen sie nach einer Vertragsverlängerung wieder an. "Und dies, obwohl der Prämienvorteil bei einer Kündigung nach zum Beispiel elf Jahren bereits amortisiert sein wird", heißt es in einer Aussendung.

Grundsatz vor OGH ausjudiziert
Der Grundsatz, dass Nachforderungen mit längerer eingehaltener Laufzeit stetig sinken müssen, ist bereits seit längerem höchstgerichtlich bestätigt: Im Jahr 2010 erkannte der Oberste Gerichtshof (OGH) eine Dauerrabattklausel für unzulässig, weil die Rückforderung höher wurde, umso später Kunden aus dem Vertrag ausstiegen. Dadurch wurde das gesetzliche Kündigungsrecht der Versicherungsnehmer vor allem gegen Ende der Laufzeit mit wirtschaftlichen Mitteln untergraben, so AK-OÖ-Konsumentenschutz-Chefin Ulrike Weiß.

Im nunmehrigen OLG-Urteil kritisieren die Richter auch einen weiteren Satz in der Klausel. Dieser sei so zu lesen, dass der Versicherungsnehmer auch dann zur Zahlung der Nachschussprämie verpflichtet ist, wenn er den Vertrag aus einem berechtigten Grund auflöst. In diesem Fall dürfe aber der Versicherer einen Dauerrabatt nicht rückfordern, heißt es in dem Urteil.

Donau kann Revision einbringen
Die Donau Versicherung hat nun die Möglichkeit, die ordentliche Revision an den OGH einzubringen. Bei der Rückforderung von Dauerrabatten gehe es oft um mehrere Hundert Euro, die bei vorzeitiger Vertragskündigung zu zahlen sind, heißt es bei der AK OÖ. (eml)