Die österreichische Politik konkretisiert ihre Vorkehrungen für einen ungeregelten Austritt Großbritanniens aus der EU. Unter anderem sind für heimische Vorsorgekassen und Lebensversicherungen, die in britische Kapitalanlagefonds investiert haben, Übergangsfristen vorgesehen. Das ist Teil des "Brexit-Begleitgesetzes 2019" (BreBeG 2019), dessen Entwurf der Verfassungsausschuss des Nationalrats am Montag durchgewunken hat. Damit kann die von der Regierung vorgelegte Sammelnovelle noch in dieser Woche vom Nationalrat beschlossen werden.

Brexit macht OGAWs zu AIFs
Betriebliche Vorsorgekassen würden durch einen harten Brexit unter Druck kommen, wenn sie Geld in OGAWs einer KAG mit UK-Sitz investiert haben. Denn ein britischer OGAW würde automatisch mit dem Tag des Austritts als alternativer Investmentfonds (AIF) gewertet. AIFs sind aber für die Vorsorgekassen per Gesetz (§30 Abs.3 Z7a, BMSVG) mit einem Prozent des Vermögens der Veranlagungsgemeinschaft begrenzt. Damit so eine Anlage nicht spontan mit Verlusten aufgelöst werden muss – beziehungsweise damit die Kassen nicht von der FMA wegen der Verletzung von Anlagevorschriften sanktioniert werden – erhalten sie Zeit, die Positionen aufzulösen, geht aus der Gesetzesvorlage hervor.

Der neu eingefügte Paragraf § 47a BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) sieht eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2021 vor. Bis da hin erhalten die Unternehmen die Möglichkeit, "diese Veranlagungen ohne Pönalzinsen bzw. Verwaltungsstrafen schrittweise vermögenswahrend 'abzuschichten', bis sie die gesetzlichen Veranlagungsvorschriften erfüllen", heißt es in Parlamentsunterlagen.

Auch für fondsgebundene Lebensversicherungen werden Übergangsfristen eingeräumt, wie aus einem ergänzenden Gesetzesantrag zum Brexit-Begleitgesetz hervorgeht. Dieser Antrag betrifft das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016: Es wird § 338a angefügt, der besagt, dass Anteile an UK-OGAWs, die bei der fondsgebundenen Lebensversicherung zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogen werden, bis 31. Dezember 2020 ebenfalls weiter als OGAW eingestuft werden.

Nur bei Austritt ohne Abkommen mit der EU
In Kraft treten sollen die Bestimmungen der Sammelnovelle und eines ergänzend dazu eingebrachten Gesetzesantrags nur dann, wenn kein Vertrag zwischen der EU und Großbritannien über den Brexit zustande kommt. Insbesondere geht es in den Bestimmungen, die der Ausschuss bestätigt hat, um den Aufenthaltsstatus von in Österreich lebenden britischen Staatsbürgern, sowie um Übergangsregelungen für britische Gesellschaften, die im Vereinigten Königreich registriert sind und einen Verwaltungssitz in Österreich haben.

Das Gesetz sieht für diverse Fälle unterschiedliche Fristen und Regelungen vor. So dürfen etwa Briten, die vor dem März als Rechtsanwalt oder –anwärter eingetragen waren, ihren Beruf weiter ausüben. Für britische Rechtsanwalts-Gesellschaften besteht eine einjährige Übergangsfrist.

11.000 Betroffene
Rund 11.000 in Österreich gemeldete britische Staatsbürger und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen sind nach Schätzung der Regierung vom Brexit betroffen. Sie sollen, abhängig von ihrer bisherigen Aufenthaltsdauer in Österreich, entweder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" oder eine "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" erhalten und damit weiter freien Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Laut Erläuterungen zum Gesetz wird in den meisten Fällen nur zu prüfen sein, ob der Betreffende eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. (eml)

Hinweis: Update Erklärungen zu den fondsgebundenen Lebensversicherungen