Verflechtungen. Ein Aspekt, den das fondstelegramm bei Fondsbesprechungen regelmäßig einer näheren Betrachtung unterzieht, sind personelle oder gesellschaftliche Verflechtungen zwischen den Beteiligten. Hängen Verkäufer und Käufer einer Immobilie zusammen? Oder gibt es eine Verbindung zwischen Fondsanbieter und Charterer eines Schiffs? Wenn Autoren des fondstelegramms Verflechtungen ausfindig machen und Rücksprache mit den Verantwortlichen halten, werden sie in der Regel an den Markt verwiesen. Dort regeln sich Preise im Spiel von Angebot und Nachfrage. Ist der Preis, auch wenn er unter Vertrauten vereinbart wurde, „marktkonform“, dann sei es doch nichts Bedenkliches, werden wir zumeist beschieden.

Amigos. So weit so gut. Es muss aber nicht immer nur der Preis sein. Auch Verträge werden unter Dritten anders gefasst und anders umgesetzt, als wenn man sich über den Vertrag hinaus einander gewogen ist. Es gilt: Geschlossene Fonds können nur so gut sein, wie die dafür geschlossenen Verträge.

Treuhänder. Wenn Anbieter und Treuhänder miteinander verbunden sind, können sich ebenfalls Interessenskonflikte ergeben. Wir haben es hier mit einem – wenn auch lösbaren – Dilemma zu tun. Ein Treuhänder kann dann seine Aufgabe, die Interessen der Anleger wahrzunehmen, besonders gut erledigen, wenn er unmittelbar an der Quelle aller notwendigen Informationen sitzt. Das ist dann der Fall, so das Argument der meisten Initiatoren, wenn der Treuhänder aus dem Konzern des Initiators kommt.

Innensicht. Im Falle einer guten wirtschaftlichen Entwicklung des Fonds wird die Konstellation in aller Regel keine Konflikte mit sich bringen. Kommt ein Fonds jedoch in wirtschaftliche Schwierigkeiten, gerät der Treuhänder, der beim Anbieter angesiedelt ist, zwischen die Stühle: Plötzlich gibt es einerseits eine Innensicht der Lage und andererseits eine Geschäftslage, wie sie den Anlegern „nach draußen“ kommuniziert wird. Normalerweise wird dieser Konflikt zunächst dadurch „ausgetragen“, dass gar keine Kommunikation mehr stattfindet. Es wird zu keiner Gesellschafterversammlung mehr eingeladen und der Geschäftsbericht lässt auf sich warten.

Außensicht. Ein außen stehender Treuhänder, so könnte man argumentieren, wird seinerseits im Falle einer sich abzeichnenden Schieflage keine oder nur unzureichende Informationen bekommen. Hingegen würde sich die Qualität eines externen Treuhänders ja auch und gerade daran festmachen lassen, wie sehr er aktive Informationsbeschaffung betreibt. Freilich bleibt er dabei auf die Kooperation des Emissionshauses angewiesen. Ein externer Treuhänder, der vom Informationstropf abgenabelt würde, würde aber gerade dadurch auch wesentliche Informationen gewinnen und könnte viel früher aktiv werden.

Fallbeispiel. Beim Garbe Logisfonds 1 wurde den Anlegern eine „geordnete Abwicklung“ ihrer Fondsbeteiligung in Aussicht gestellt. Wenn sie sich bereit erklärten, auf 25 Millionen Euro zu verzichten, dann könne sich die Garbe GmbH & Co. KG restrukturieren und dann bestünde Aussicht auf einen letztgültigen Rückfluss von 3,5 Millionen (fondstelegramm berichtete). Inzwischen sei die Restrukturierung erfolgreich abgeschlossen, teilt Garbe mit, die Banken hätten unterschrieben und durch die Konzentration auf das Kerngeschäft, Logistik und Wohnen, habe Garbe auch wieder eine Zukunftsperspektive. „Die Anleger des Logisfonds haben sich dem Restrukturierungskonzept mehrheitlich angeschlossen“, heißt es dann euphemistisch. Es dürften die Stimmen in der Obhut des Treuhänders gewesen sein, die hier die Mehrheit bewirkt haben. Ein externer Treuhänder hätte vielleicht wenigstens einen Besserungsschein ausgehandelt.

fondstelegramm-Meinung. Wir haben es hier mit keinem Einzelfall zu tun. Meistens vertreten Treuhänder weit mehr als 90 Prozent der Stimmen einer Fondsgesellschaft. Da kann die Verhaltensweise des Treuhänders vertraglich noch so differenziert geregelt sein. Bei ausbleibender Weisung durch den Treugeber, soll er mal nach pflichtgemäßem Ermessen, mal explizit im Sinne der Geschäftsführung entscheiden. Wie der Treuhänder votiert, so wird’s gemacht. Denn selbst wenn für den Fall ausbleibender Weisung durch den Treugeber der Treuhänder sich enthalten soll, können Gesellschafterbeschlüsse in Fonds mit Anbieter-Treuhand ganz leicht majorisiert werden.

Das benannte „Dilemma“ kann dadurch aufgelöst werden, dass die Qualität einer unabhängigen Treuhandschaft ernst genommen wird und sich ein Markt freier Treuhänder im Qualitätswettbewerb etabliert.