Urteil. Ein neues Urteil des BFH stellt nach langen Jahren der Auseinandersetzung klar: Die weithin üblichen Festvergütungen der Komplementäre sind nicht umsatzsteuerfrei. Da die 19 Prozent irgendwoher kommen müssen, geht das zu Lasten der Ausschüttung. Die Fondsbedingungen müssen nun schnellstens angepasst werden.

Keine Katastrophe. Es ist sicher keine Katastrophe. Allerdings fügt es sich in die immer länger werdende Reihe von Abzugsposten, die gegen die Rendite eines geschlossenen Fonds laufen. Der BFH hat mit Urteil vom 3. März 2011 (Az.: V R 24/10) klargestellt, dass die Haftungsvergütung des geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Komplementärs umsatzsteuerpflichtig ist. Bislang ist diese Vergütung regelmäßig als umsatzsteuerbefreit behandelt worden. Die Begründung lautet, dass diese Beträge nur Teil einer Gesamtdienstleistung seien, die auf Geschäftsführung, Vertretung und Haftung entfalle. Selbst wenn man den Haftungsteil exakt herausrechnen könnte (was nicht nur der BFH bezweifelt), so sei dieser nicht als „Bürgschaft“ oder „bürgschaftsähnlich“ im Sinne von Paragraf 4 Nr. 8g UStG einzustufen.

Kernsatz. Interessanter Kernsatz, weit über die Branche hinausreichend: Diese Norm, so der BFH, stelle nur die Einstandspflicht für konkrete Geldverbindlichkeiten frei. Unbestimmte Sachleistungsverpflichtungen wie die Haftung des Komplementärs gehören aber gerade nicht dazu. Diese Formulierung muss insbesondere auch alle Stillhalter aufhorchen lassen. Stillhalter – das sind alle Marktteilnehmer, die eine passive und abwartende Position (gegen Bezahlung) einnehmen, zum Beispiel im Wertpapiergeschäft, und dann bei einer vorher vereinbarten, aber von ihnen eben nicht erhofften Preisentwicklung zahlen müssen. „Zittern für Geld“, sagt der Volksmund. Dieses Zittern ist nun auch noch umsatzsteuerpflichtig.

Auswirkungen. Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat das konkret? Das kommt auf die Höhe der vereinbarten Haftungsvergütung an. Die ist – fairerweise – vom möglichen Risiko abhängig. Als Beispiel diene eine vergleichsweise hohe Vergütung von 10.000 Euro pro Jahr. Die jährliche Umsatzsteuer, die darauf für die Vergangenheit nachzuberechnen und für die Zukunft zu erheben ist, beträgt derzeit bei 19 Prozent 1.900 Euro. Diese fehlen den Anlegern – anteilig – ab sofort und auch für vergangene Jahre. Das betrifft immerhin alle noch offenen Veranlagungszeiträume.

Nachforderungen. Die Finanzämter werden die Fonds nun auffordern, Umsatzsteuer nachzuentrichten. Die Fonds können gegenüber ihren Anlegern aber nur dann Nachforderungen stellen, wenn salvatorische Klauseln vertraglich fixiert sind. Bestehen keine entsprechenden Klauseln, wird die Nachforderung schwierig. Für die Zukunft müssen die Fondsbedingungen dann angepasst werden. Wohl dem, dem das neue Verhandlungsmasse für andere Baustellen bringt. Denn Änderungen der Anlegerbedingungen sind meist zustimmungsbedürftig – gegenläufige Klauseln könnten rechtswidrig sein. Eine Zustimmung kann natürlich an die Bedingung geknüpft werden, erkannt Missliebiges aus der Vergangenheit nun auch zu ändern. Zum Beispiel, wenn der Anleger mit dem bisherigen Ausschüttungsverhalten nicht zufrieden war.

RA | FAStR Mathias Frenzel
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