Treuhänder oder Direktbeteiligung? Immer mehr Häuser gehen dazu über, den Beitritt zu einem Fonds nicht direkt, sondern nur über den meist hauseigenen Treuhänder zu ermöglichen. Erst später ist in so einem Fall der Wechsel in eine direkte Beteiligung möglich.

Was ist von dieser Regelung zu halten?
Schmidt-Gorbach: Grundsätzlich ist dieses Vorgehen aus unserer Sicht positiv zu bewerten, denn die gesamte Beitrittsprozedur wird für alle Beteiligten leichter abwickelbar, bleibt aber dennoch transparent. Für den Anleger gibt es durch den Beitritt über den Treuhänder keine unnötigen Risiken, die insbesondere aus möglichen Haftungen zwischen seinem Beitritt und der Eintragung seiner Hafteinlage im Handelsregister herrühren können. Daneben werden auch keine kostenpflichtigen Besuche beim Notar zur Erteilung einer Handelsregistervollmacht erforderlich.

Warum beschreiten die Initiatoren diesen Weg?
Schmidt-Gorbach: Die Erfahrung hat gezeigt, dass es oft Anleger gibt, die auf dem Zeichnungsschein zwar die Variante „Direktkommanditist“ ankreuzen, dann aber auch nach mehrfachen Erinnerungsschreiben die zur Eintragung im Handelsregister erforderliche notarielle Vollmacht nicht beibringen oder auch den Wunsch äußern, doch lieber Treugeber zu werden. Ein zunächst ausschließlich über den Treuhandkommanditisten erfolgender Beitritt kann hier viel unnötigen Verwaltungsaufwand vermeiden. Für den Anbieter hat die Beteiligung der Anleger über einen Treuhänder zudem den Vorteil, dass die Pflege des Handelsregisters mit überschaubarem Aufwand möglich bleibt. Stellen Sie sich nur einen großvolumigen Publikumsfonds mit mehreren tausend Anlegern vor. Jedes Jahr wollen beispielsweise etliche Anleger ihre Beteiligung auf Kinder oder Enkel übertragen. Wären alle Anleger im öffentlichen Handelsregister eingetragen, wären Registeränderungen an der Tagesordnung. Zudem darf nicht vergessen werden, dass bei jeder Registerveränderung sowohl Notar- als auch Gerichtskosten anfallen.

Wollen sich die Anbieter dabei nicht auch Treuhandgebühren sichern?
Schmidt-Gorbach: Nein, wir glauben nicht, dass die Gebührenfrage bei dieser Entscheidung eine nennenswerte Rolle spielt. Unsere Überzeugung ist, dass die Verwaltungsvereinfachung auf der Ebene der Anbieter im Vordergrund steht. In der Zukunft werden nach unserer Auffassung auch noch regulatorische Aspekte eine Rolle spielen – wie zum Beispiel die kommende AIFM-Richtlinie. Bei anderen Anbietern stehen auch Fragen des Outsourcings von Leistungen auf der Agenda.

Hoffen die Anbieter darauf, dass die Anleger mittelbar über den Treuhänder beteiligt bleiben?
Schmidt-Gorbach: Natürlich gestaltet sich die Fondsverwaltung mit einem Treuhandmodell einfacher. Aber daraus zu schließen, die Anbieter würden auf ein Verbleiben der Anleger beim Treuhänder hoffen, halten wir doch für überspitzt. Unsere Erfahrung zeigt, dass es für keinen seriösen Fondsanbieter ein Problem darstellt, dem Wunsch des Anlegers nach einer direkten Beteiligung an der Fondsgesellschaft nachzukommen.

Worin bestehen die Vorteile für die Anleger bei der direkten beziehungsweise indirekten Beteiligung?
Schmidt-Gorbach: Neben dem vereinfachten Beitritt zur Fondsgesellschaft besteht für den Anleger ein wesentlicher Vorteil in der Anonymität der Treuhandlösung. Das Handelsregister ist ein öffentliches Register, in das jeder ohne Angabe von Gründen Einsicht nehmen kann. Auf diese Weise könnten Dritte die veröffentlichen Daten der Anleger sammeln und beispielsweise dazu nutzen, unerwünschte Werbung zuzusenden. Für viele Anleger, insbesondere wenn größere Beteiligungssummen im Spiel sind, ist die Treuhandbeteiligung wegen der Anonymität das Modell der Wahl. Voraussetzung für ein Gelingen ist allerdings, dass den Anlegern, die über einen Treuhänder beigetreten sind, durch den Treuhand- und den Gesellschaftsvertrag dieselben Rechte zur Mitsprache und Mitwirkung in der Fondsgesellschaft eingeräumt werden, wie sie für direkte Beteiligungen eingeräumt werden. Sofern die Prüfung eines Beteiligungsangebots hier Rechtsnachteile für die Treugeber ergeben sollte, raten wir dazu, von einer Beteiligung Abstand zu nehmen.

Worin bestehen jeweils die Nachteile?
Schmidt-Gorbach: Der Vorteil der Treuhandlösung, nämlich die Anonymität, ist auch gleichzeitig ein möglicher Nachteil. Sofern der Anleger insbesondere im Krisenfall in Kontakt mit anderen Beteiligten treten möchte, ist dies nicht ohne Weiteres möglich: In einer Vielzahl von Treuhandverträgen, die ja Individualvereinbarungen zwischen dem Treuhänder und dem Anleger darstellen, ist im Interesse und zum Schutz des jeweiligen Treugebers ein Verbot enthalten, die Daten des Anlegers ohne dessen ausdrückliche Zustimmung weiterzugeben. Inwieweit derartige Regelungen rechtlich Bestand haben, ist derzeit Gegenstand verschiedener Verfahren vor dem BGH wie auch vor Instanzgerichten. Die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten.

Lesen Sie morgen im zweiten Teil des Interviews, worauf es beim Eintrag der Haftsumme ins Handelsregister ankommt.