Autorin. Die Münchner Rechtsanwältin Daniela A. Bergdolt ist Verfasserin eines bei Beck erschienen schmalen Anlegerratgebers. Schwerpunkt ihrer juristischen Beratung ist das Anleger- und Aktienrecht, und sie ist Landesgeschäftsführerin der Deutschen Schutzgemeinschaft für Wertpapierbesitzer in Bayern. Insofern darf man von ihrer umfassenden Expertise zumindest in ihrer Beratung von Aktionären ausgehen. Allein die Darstellung in ihrem Büchlein lässt ein paar Wünsche offen.

Gliederung und Zusammenhänge. Es spricht eigentlich nichts gegen ein schmales Buch. Es muss deswegen nicht schlechter oder weniger informativ sein. Allein das selbst gesteckte Ziel ist vielleicht ein bisschen zu anspruchsvoll: Das Buch soll nach eigenem Bekunden „Sparern helfen, festzustellen, welche Papiere sie überhaupt in ihren Depots haben und wann bzw. wie lange sie Schadensersatzansprüche geltend machen können.“ Die knapp hundert Seiten des Büchleins lassen sich grob in zwei Hälften gliedern. Der erste Teil stellt alle möglichen Anlageformen einander gegenüber. Ihre Abgrenzung kann jedoch nicht so recht überzeugen, wenn es beispielsweise auf den Unterschied zwischen Aktien und Aktienanleihen eingeht oder unter „Immobilienfonds“ zunächst offene von geschlossenen Immobilienfonds unterschieden werden, um dann aber im gleichen Atemzug Geldmarktfonds, Schiffsfonds, Blind Pool Fonds, Medienfonds, Reits, oder Staatsfonds zu nennen, die sich teils überlappen, teils aus ganz unterschiedlichen Universen stammen.

Haftung und Anspruchsdurchsetzung. Der zweite Teil des Büchleins fällt viel besser aus. Hier funktioniert das Prinzip, den unterschiedlichen Anlagemodellen ein einheitliches Prinzip zugrunde zu legen. Die Autorin findet das in der Fragestellung, ob der Anleger eine Beratung bekam, die ihm und dem Anlageprodukt gerecht wurde oder nicht und zeigt auf, wie man sich dessen vergewissern kann. Sie rückt das „Politikum Kick-back-Zahlungen“ an die verfahrenstechnisch richtige Stelle und bietet mit dem Hinweis auf notwendige Information über etwaige Negativpresse und angemessene Risikobelehrung Anhaltspunkte, mit denen Anleger sich über ihre eigene Situation eine erste Orientierung verschaffen können.

Beratungsvertrag. Für Berater sicher nicht neu, für den einen oder anderen Anleger sicher schon, ist die Tatsache, dass ein Beratungsvertrag nicht erst durch ein schriftliches Dokument oder eine mündliche Übereinkunft zustande kommt. Es spielt auch keine Rolle, ob sich der Anleger an die Bank oder die Bank an ihn gewendet hat. Auch ein Telefonat, in dem Anlageprodukte vorgestellt wurden, gilt in der Regel schon als Beratung und muss sich an Vorgaben messen lassen, die zumindest in der Theorie eine ganze Reihe juristischer Möglichkeiten eröffnen, sich zur Wehr zu setzen.

Gemeinplätze. Der Kühlschrankkauf wird zum geflügelten Wort. Immer häufiger, so auch in diesem Büchlein, heißt es, dass der normale Anleger ein Vielfaches der Zeit damit verbringen würde, die Entscheidung für den Kauf seines neuen Kühlschranks vorzubereiten als für den Kauf eines Kapitalanlageprodukts. Das mag zwar zutreffen, wird dem Missstand aber nicht ganz gerecht, schließlich ist die Lage bei Kapitalanlageprodukten sehr viel komplexer, und es liegt auch an den Beratern – nicht zuletzt auch an den juristischen Beratern – wenn diese Komplexität nicht wirklich reduziert wird. So schickt Autorin Bergdolt ihrem Ratgeber zwar das folgende Motto voraus: „Der deutsche Anleger versteht immer mehr, dass die Banken und ihre Berater Verkäufer sind, die nicht unbedingt im Interesse des Anlegers handeln“, gibt aber mit keiner Silbe einen Hinweis auf das ihrige Interesse. Das darf sich der geneigte Leser dann selbst erschließen, wenn im Adressanhang auf die Schutzgemeinschaft für Wertpapierbesitz aufmerksam gemacht wird.

Bergdolt, Daniela A.: Meine Rechte als Anleger. Rechte, Pflichten, Haftung und Ansprüche bei Vermögensverlusten. Beck-Rechtsberater im dtv, München 2010, 14,90 Euro.