2018 wird für die deutschen Vermittler ein eminent wichtiges Jahr. Mit MiFID II, dem Betriebsrentenstärkungsgesetz und dem Investmentsteuergesetz werden die Spielregeln im Vertrieb entscheidend verändert. Und natürlich sind auch die Umsetzung der IDD und der Datenschutzgrundverordnung wesentliche Meilensteine.

Die MiFID II Regelung gilt seit dem 3. Januar 2018. Welche Folgen hat das? Und für wen gelten diese?
Norman Wirth: Die EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente, kurz MiFID II, ist am 3. Januar 2018 mit dem Inkrafttreten des 2. Finanzmarktnovellierungsgesetzes umgesetzt. MiFID II führt in allen Bereichen und unter Auferlegung einer äußerst ausufernden Bürokratie zu strengeren Regeln im Vertrieb von Finanzprodukten aller Art. Auswirkungen hat MiFID II hauptsächlich im Wertpapierhandelsgesetz, welches lediglich für Banken und Finanzdienstleistungsinstitute mit KWG-Erlaubnis gilt.

Was ist mit dem Finanzanlagevermittler?
Norman Wirth: Für die unabhängigen Finanzanlagevermittler mit Zulassung nach § 34f Gewerbeordnung sieht das aktuell noch etwas anders aus. Die bereits vorhandene Finanzanlagenvermittlungsverordnung soll in Teilen dem Regime der am 3. Januar 2018 bereits in Kraft getretenen MiFID II angepasst werden. Ein Entwurf liegt bis dato aber noch nicht vor.
Jedenfalls werden im Kern zwingend die MiFID II-Vorgaben zur Offenlegung von Provisionen und Kosten, zur Anlageberatung sowie zum Umgang mit Interessenkonflikten umzusetzen sein.
Das bisherige Beratungsprotokoll wird durch eine sogenannte Geeignetheitserklärung ersetzt. Inhaltlich liegt der Schwerpunkt zukünftig auf der Begründung der Anlageempfehlung. Diese muss individuell ausfallen und darlegen, wie die Empfehlung auf die persönlichen Umstände des Kunden abgestimmt ist. Eine lediglich schlagwortartige Nennung der wesentlichen Gründe für die Empfehlung dürfte dann nicht mehr ausreichen. Obwohl nach MiFID II eigentlich kein Muss, wird diskutiert, dass auch die verschärften Zulässigkeitsanforderungen für Provisionen und die Product-Governance- Regeln für 34f-Finanzanlagenvermittler kommen sollen. Noch offen – aber wahrscheinlich – ist, ob die in der MiFID II vorgesehene Regelung, Telefongespräche aufzuzeichnen, auch 34f-ler treffen wird.

Welche Themen liegen beim AfW auf dem Tisch?
Norman Wirth: Kernthemen unserer Arbeit für 2018 werden die Verhinderung eines Provisionsverbots durch die Hintertür im Finanzanlagenbereich sowie der Kampf gegen einen erdrückenden Provisionsdeckel im Versicherungsbereich – ob nun von der BaFin über die IDD-Umsetzung oder über ein LVRG 2 kommend – sein. Eingriffen in die unternehmerische Freiheit unserer Mitglieder, ob durch den Gesetzgeber, die Exekutive – wie die BaFin –, vermeintliche Verbraucherschützer oder auch über Bande durch andere Marktteilnehmer werden wir weiter vehement entgegentreten.

Was erwartet die Vertriebslandschaft an Regulierungsvorhaben in 2018?
Norman Wirth: Einerseits haben wir im Versicherungsbereich die IDD. Mit Gesetz vom 20. Juli 2017 wurde die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über den Versicherungsvertrieb – kurz IDD – in deutsches Recht umgesetzt. Darüber hinaus sollte mit dem Gesetz entsprechend der damaligen Koalitionsvereinbarung die Honorarberatung im Versicherungsbereich gestärkt werden. Das Gesetz soll – von einigen Ausnahmeregelungen abgesehen – zum 23. Februar 2018 in Kraft treten. Nach vielen Diskussionen im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses haben wir ein IDD-Umsetzungsgesetz mit einigen Schwächen, aber doch ein Gesetz, mit dem sich wohl leben lässt.

Aber?
Norman Wirth: Viele Details sind mit dem bereits verabschiedeten Gesetz noch nicht geregelt. Diese folgen erst in den kommenden Monaten. Es wird Änderungen in der Versicherungsvermittlungsverordnung geben, ein erster Entwurf liegt vor, es wird ein neues „Vermittlerrundschreiben“ der BaFin geben, auch hiervon liegt ein Enwurf vor, es wird eine geänderte VVG Info- Verordnung geben, es wird über zwei bereits vorliegende sogenannte delegierte Rechtsakte der EU-Kommission und ihre konkrete Auslegung und Anwendung viel diskutiert werden. Konkretisierungen wird es dann zum Bespiel zu den nun amtlichen 15 Pflichtstunden jährliche Weiterbildung, den verschärften Aufklärungs- und Beratungspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten, insbesondere fondsgebundenen Versicherungsprodukten, und auch zur Onlinevermittlung geben.

Norman Wirth ist Geschäftsführender Vorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e.V.

Der Beitrag ist ein Auszug aus Fondszeitung 1/2018. Das gesamte Interview finden Sie in der aktuellen Ausgabe, die beim Verlag bestellt werden kann.