Urteil. Ein mittelbar beteiligter Anleger des HAT-Immobilienfonds 43 muss den Kredit der Société Générale nicht zurückzahlen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil (Az: 17 U 34/06) eine Klage der Bank gegen einen Anleger auf Zahlung von Zinsen zurückgewiesen. Zugleich stellte das OLG fest, dass der Anleger nicht für die Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft haftet. Der Streitwert liegt bei 127.000 Euro. Die Revision ist zugelassen.

Folge. Die Bank behauptete, dass nicht die Gesellschaft, sondern die mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Anleger Darlehensnehmer geworden seien. Das OLG Karlsruhe kam zu dem Ergebnis, dass die Darlehensverträge mit dem Fonds geschlossen wurden. Das Fazit von Rechtsanwalt Mathias Nittel: Anleger, die an Fondsgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts über einen Treuhänder beteiligt sind, haften nicht entsprechend Paragraf 128 HGB für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Vif 3. Ein weiteres aktuelles Urteil betrifft einmal mehr den Vif Babelsberger 3. Das Oberlandesgerichts München hat die ING Leasing Gesellschaft für Beteiligungen als Initiator des Filmfonds wegen fehlerhafter Prospektangaben zu Schadensersatz verurteilt (Az: 21 U 5633/04). Nachdem der BGH im Juni (Az: III ZR 300/05) entschieden hatte, dass der Prospekt des Vif 3 falsch sei, war das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden (siehe fondstelegramm vom 18. Juni 2007). Es waren noch zwei von der ING Leasing benannte Zeugen zu vernehmen; beide konnten nach Einschätzung des Gerichts die ING Leasing GmbH nicht von dem Vorwurf der maßgeblichen Einflussnahme entlasten. Die ING-Tochter sei als Mitinitiatorin zu Schadensersatz verpflichtet.