Urteil. Der BGH hat eine Klage der Societé Générale gegen einen Anleger im HAT-Fonds 43 mit Urteil vom 11. November 2008 abgewiesen (Az: XI ZR 468/07). Folge: Der über einen Treuhänder an der Immobilien-GbR beteiligte Anleger haftet nicht für die Darlehensverbindlichkeiten des Fonds. Schon das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte die Klage abgewiesen, mit der die Bank den Anleger für Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft in Anspruch genommen hatte. Die Zins- und Tilgungsleistungen, die der Anleger bereits an die Bank gezahlt hat, kann er von der Societé Générale zurückverlangen.

Rückblick. Bereits mit Beschluss vom 17. April 2007 hatte der BGH eine durch die Société Générale eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (Az: XI ZR 9/06). Schon damals stellte sich heraus: Ein Anleger des HAT-Fonds 43 kann von der Rückzahlung eines Darlehens absehen, da er nicht wirksam Darlehensnehmer geworden ist (siehe fondstelegramm vom 18. Mai 2007).

Konstellation. Ein Treuhänder ist mit weit reichenden Vollmachten ausgestattet, die ihn auch dazu bevollmächtigten, für Fondsanleger Darlehensverträge abzuschließen. Arbeitet der Treuhänder jedoch mit den Darlehen gewährenden Banken zusammen, geht das Verbraucherkreditgesetz von einem unzulässigen Verbund aus. Im HAT 43 hatte die Dr. Jehl Treuhand GmbH als Treuhänderin mehrere Darlehensverträge für die GbR abgeschlossen. Auch die im Verfahren beteiligte Société Générale hatte Darlehen zur Finanzierung des Fonds gegeben.