Urteil. Am 21. Juni hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein seitens der Vertriebe lang ersehntes Urteil (Az: C-453/05) gefällt: Die Provision für die Vermittlung von Finanzprodukten ist von der Umsatzsteuer zu befreien. Ein gegenteilig lautendes BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2004 hatte für Verunsicherung gesorgt und ließ die Branche seither im Ungewissen.

Begründung. Der EuGH begründet das Urteil damit, dass es lediglich auf die Art der erbrachten Dienstleistung ankommt und nicht auf das Vertragsverhältnis zwischen Produktgeber und Vermittler. Das heißt, dass Vermittlungsprovisionen für den Finanzdienstleister auch dann umsatzsteuerfrei sind, wenn er kein unmittelbares Vertragsverhältnis zu den durch ihn vermittelten Parteien hat. Entscheidend aus der Sicht des EuGH ist, dass die Vermittlertätigkeit die Hauptleistung darstellt. Darunter ist insbesondere zu verstehen, dass das Ziel der Vermittlertätigkeit darin besteht, dass zwei andere Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein eigenes Interesse hat.

Mehrstufige Vertriebe. In der Diskussion der vergangenen zwei Jahre stand das Problem der Besteuerung der Vermittlertätigkeit vor allem bei mehrstufigen Vertrieben. Lediglich der Vermittler, der in unmittelbarem Vertragszusammenhang mit dem Produktgeber steht, sollte von der Umsatzsteuer befreit werden können. Der EuGH sieht es hingegen als nicht schädlich an, wenn Haupt- und Untervermittler arbeitsteilig tätig werden.

Geschlossene Fonds. Das Urteil ist nach der Klage eines Kreditvermittlers und für die Frage der Steuerbarkeit der Kreditvermittlungstätigkeit ergangen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass Provisionen für die Vermittlung geschlossener Fonds ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit werden können. Das BMF bestätigte auf Anfrage, dass es an einem Schreiben arbeitet, das das damalige BMF-Schreiben aufhebt.

Die Diskussion um die Umsatzsteuerbefreiung war fast schon eingeschlafen. Die Branche kann aufatmen, dass der EuGH nicht anders entscheiden hat.