Die Beratung eines Kunden habe in dessen "bestmöglichem" Interesse zu erfolgen, heißt es in einem Paragraf des Referentenentwurfs für das zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz. Das Finanzministerium hatte bis Ende Oktober um Stellungnahmen zur Entwurfsfassung gebeten. Eine kam vom Bundesverband der Verbraucherzentralen.

Ihrer Einschätzung nach basierte schon die Umsetzung der ersten Mifid auf einer fehlerhaften Übersetzung der englischen Vorgabe aus Brüssel. "With best interest" des Kunden sei mit "im bestmöglichem Interesse" des Kunden nicht angemessen wiedergegeben. Vielmehr erlaube es die Vokabel "bestmöglich", eine Abwägung der Interessen von Kunde und Produktanbieter vorzunehmen, was jedoch eine unlautere Schmälerung des Kundeninteresses bedeuten würde.

Wem das zu spitzfindig erscheint, der sei an die Diskussion im Vorfeld der US-Präsidentenwahl erinnert. Zahllose Analysen sahen in Umfragen nur deswegen die ebenfalls wenig beliebte Clinton vor Trump, weil sie das kleinere Übel darstelle. Angesichts der Auswahl, die der US-Wähler hat, ist sie in dieser Hinsicht also die bestmögliche Wahl.

So gesehen wird aus der formulierungstechnischen Spitzfindigkeit des VZBV plötzlich ein Schuh.

Eine gute Woche wünscht
Tilman Welther