Zwei Brüder hatten Anteile an Schiffsbeteiligungen geerbt. In Ihrer Steuererklärung beriefen sie sich gemäß Erbschaftsteuergesetz auf die Gewährung der Begünstigung von Betriebsvermögen.

Mit Verweis auf den koordinierenden Ländererlass zur erbschaft- und schenkungsteuerlichen Behandlung der Übertragung treuhänderisch gehaltenen Vermögens hat das Finanzamt jedoch vom Anteilswert lediglich die zehn Prozent anerkannt, die als Haftsumme im Handelsregister eingetragen waren. Die Brüder, so die Begründung, hätten schließlich lediglich einen Herausgabeanspruch gegen den Treuhänder und kein Betriebsvermögen im zivilrechtlichen Sinne geerbt.

Die Brüder haben geklagt und kürzlich vor dem Niedersächsischen Finanzgericht Recht bekommen. Das Gericht hat den Unterschied zwischen mittelbarer und unmittelbarer Beteiligung aus erbschaftsteuerlicher Sicht aufgehoben und kam entgegen dem Erlass zur Überzeugung, dass auch treuhänderisch gehaltene Beteiligungen als Mitunternehmerschaften zu qualifizieren und entsprechend zu begünstigen sind.

Das Urteil wirft ein neues Licht auf die Frage, ob man sich direkt oder lieber indirekt über einen Treuhänder an einem geschlossenen Fonds beteiligen solle. Fällt die erbschaftsteuerliche Bevorzugung des Direktkommanditisten weg, bleibt eigentlich nur noch die Frage, ob man als Privatperson die Register-Öffentlichkeit haben möchte. Dagegen spricht, dass man daraufhin möglicherweise lästige Werbepost bekommt, dafür spricht, dass man sich leichter mit anderen Kommanditisten vernetzen kann.

Eine gute Woche wünscht

Ihr Tilman Welther