BGH-Beschluss. Im September vergangenen Jahres hat der Bundesgerichtshof einen Beschluss zur Prospekthaftung gefasst (Az. III ZR 332/09). Tenor ist, dass nicht allein die im Prospekt entsprechend Genannten die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Prospekts haben. Vielmehr kommen auch so genannte Hintermänner in Betracht. Der BGH hat damit einen Schlussstrich unter einen vor Münchner Gerichten geführten Streit um eine Beteiligung in Höhe von 200.000 D-Mark an einem Medienfonds gezogen.

Hintermänner. Um als Hintermann in den Kreis der Prospektverantwortlichen zu fallen, ist es nicht notwendig in gesellschaftsrechtlicher Verbindung zum Emissionshaus zu stehen. Es reicht aus, wenn es beispielsweise einen Dienstleistungsvertrag über die Erstellung eines Prospekts gibt oder dass eine Person als Veranlasser eines Verkaufsprospekts bezeichnet werden kann. Das lässt sich jedoch nur im jeweiligen Einzelfall bestimmen.

Konkreter Fall. In diesem Fall, der jetzt durch den BGH-Beschluss zu Ende ging, hatten bereits das Münchner Landgericht (Az. 4 O 13500/04) und das Oberlandesgericht (Az. 19 U 2529/05) Entscheidungen gefällt. Ein Anleger eines Vif-Medienfonds hatte neben dem Emissionshaus auch den Vertrieb, die ING Leasing Gesellschaft für Beteiligungen mbH, die auch einen umfänglichen Beratungsvertrag hatte, auf Schadensersatz verklagt. Die Vorinstanz urteilte bereits, dass ihr als Hintermann Prospektverantwortung zukomme, weil sie Funktionen verantwortet hat, die wesentlichen Einfluss auf die Prospektierung und den Fondserfolg hatten. „In diesem Fall hatte die Beklagte sowohl auf den Inhalt des Verkaufsprospektes, als auch bei der wirtschaftlichen Initiierung des Prospektes einen bestimmenden Einfluss und unterhielt ein partnerschaftliches Verhältnis zur Fondsinitiatorin“, sagt Lea Siering, Rechtsanwältin bei Rödl & Partner. „Insoweit trägt die Beklagte jedenfalls auch das Verschulden dafür, dass der Verkaufsprospekt im Hinblick auf die Risiken der Investition irreführend war und haftet neben der gleichermaßen prospektverantwortlichen Fondsinitiatorin gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz.“

Die Diskussion um Hintermänner sensibilisiert dafür, dass Prospekterstellung in der Regel ein Gemeinschaftswerk ist. Das wird sich künftig in der Haftungsfrage stärker niederschlagen.