Gesetzentwurf. Das Bundesfinanz- und das Wirtschaftsministerium haben einen Entwurf zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts in die Diskussion gebracht. Im Gegensatz zum Anlegerschutzverbesserungsgesetz steht hier der Vermittler und Berater im Zentrum. Durch die Neufassung des Gesetzes sollen unseriöse und unzureichend qualifizierte Vermittler und Berater aus dem Markt gedrängt werden.

Gewerbeaufsicht. Aus dem Paragraf 34c der Gewerbeordnung, dem Paragrafen, der bisher die Erlaubnis regelt, als Makler, Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer gewerblich tätig zu werden, soll der Anlageberater herausgelöst werden. Stattdessen wird ein neuer Paragraf 34f angehängt, der die gewerbliche Zulassung von Finanzanlagenvermittlern und Finanzanlagenberatern regeln soll.

Sachkundenachweis und Versicherung. Spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen Vermögensanlagengesetzes müssten gemäß Entwurf alle Berater und Vertriebe geschlossener Fonds einen Nachweis über einschlägige Sachkunde erbracht haben, den sie nach bestandener Prüfung an der örtlichen Industrie- und Handelskammer bekommen können. Eine „Alte-Hasen-Regelung“ ist nicht vorgesehen, das heißt, auch diejenigen Berater, die seit 20 Jahren erfolgreich in ihrem Geschäft tätig sind, müssen sich der Prüfung unterziehen.

Verordnungsermächtigung. Art und Umfang der Verpflichtungen soll das Finanzministerium in einer gesonderten Verordnung noch präzisieren. Das betrifft insbesondere Informations- und Dokumentationspflichten bei deren Präzisierung sich das BMF an den Abschnitt sechs des WpHG anlehnen soll. Es betrifft aber beispielsweise auch Art und Höhe der Versicherung, die mindestens abzuschließen ist oder die notwendige Kapitalausstattung des Beraters.

Finanzinstrument. Geschlossene Fonds sollen durch eine Veränderung im WpHG und im KWG zu Finanzinstrumenten erklärt werden. Durch gleichzeitige Erweiterung der Ausnahmen sollen Anbieter von geschlossenen Fonds und geschlossene Fonds selbst aber nicht als Wertpapier- beziehungsweise Finanzdienstleistungsunternehmen gelten. Für die künftige Beratungssituation heißt das: Es gilt das Gebot, anlegergerecht zu beraten, Provisionen offen zu legen, über ein Beratungsgespräch ein Protokoll zu führen und es dem Anleger zur Verfügung zu stellen. Das galt bislang nur für die Mitarbeiter von Finanzdienstleistungsinstituten. Der Entwurf des Vermögensanlagengesetzes sieht vor, dem geschlossenen Fonds im Hinblick auf Informations- und Dokumentationspflichten den Status eines Finanzinstruments zu geben, ohne jedoch den freien Berater zum Finanzdienstleistungsinstitut zu machen.

Beipackzettel. Was bislang die offizielle Bezeichnung „Produktinformationsblatt“ hatte, heißt jetzt Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB). Es soll vom Anbieter erstellt und zusammen mit dem Prospekt bei der Bafin hinterlegt werden. Das VIB ist zwar haftungsrelevant, soll aber von der Bafin nicht eigens geprüft werden. Es darf höchstens drei DIN A4-Seiten umfassen und muss „die wesentlichen Informationen über die Vermögensanlage“ enthalten, insbesondere im Hinblick auf Risiken und Kosten. Es darf nicht werblich gestaltet sein.

Rechnungslegung. Für alle geschlossenen Fonds sollen künftig die Rechnungslegungs- und Veröffentlichungspflichten so genannter großer Kapitalgesellschaften (Kapitalgesellschaften mit mehr als 13,75 Millionen Euro Bilanzsumme) gelten. Der Lagebericht hat neben den handelsrechtlichen Vorgaben auch gezahlte Vergütungen auszuweisen, aufgegliedert sowohl in fixe und variable Bestandteile als auch nach Führungskräften und anderen Mitarbeitern mit fondsrelevanter Tätigkeit. Ferner sieht der Gesetzentwurf vor: „Die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einnahmen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten (sind) vom Abschlussprüfer zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.“ Jahresabschluss und Lagebericht müssen – explizit abweichend von der Einjahresfrist des HGB – bereits nach sechs Monaten zur Veröffentlichung eingereicht worden sein. Der Gesetzentwurf rechnet für die neuen Rechnungslegungsvorschriften mit jährlichen zusätzlichen Kosten für die Fondsgesellschaften in Höhe von 21.400 Euro.

Verkaufsprospekt. Das Verkaufsprospektgesetz soll Bestandteil des Vermögensanlagengesetzes und aufgehoben werden. Sonderverjährungsfristen sollen im Prospekthaftungsrecht gestrichen werden.

Jährliche Mitteilung des Werts. Fondsgesellschaften müssen den Anlegern künftig zusammen mit dem Jahresabschluss auch den Wert der Vermögensanlage und die Entwicklung der Kapitalkonten des Anlegers im abgelaufenen Geschäftsjahr mitteilen.

fondstelegramm-Meinung. Die Pointe der Gesetzesnovelle besteht darin, dass sich der Entwurf die für die Beratungssituation entscheidenden Kriterien beim Wertpapierhandels- und beim Kreditwesengesetz „ausleiht“. Der geschlossene Fonds wird dafür soweit zum Finanzinstrument beziehungsweise zum Wertpapier gemacht, wie es erforderlich ist, die strengeren Vorschriften über Informations- und Dokumentationspflichten auch für den geschlossenen Fonds gelten zu lassen, ohne im Gegenzug, jeden Berater in die – nicht praktikable – Pflicht zu nehmen, selbst ein Finanz- beziehungsweise Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne der beiden Gesetze zu werden. Das ist ein kluger und pragmatischer Schachzug. Ob hingegen die Gewerbeämter über eine mit der Bafin vergleichbare Sanktionierungspower bei Verstößen verfügt, wird sich erst nach Umsetzung in die Praxis beantworten lassen.

Am 24. Februar werden noch mal die betroffenen Verbände gehört. Danach kann der Entwurf auf seinen Weg durch die Instanzen geschickt werden.