Aufklärungspflicht. Ein Mittelverwendungstreuhänder ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Anlageinteressenten über Reichweite und Risiken des Mittelverwendungskontrollvertrags aufzuklären. Vorvertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten kommen jedoch dann in Betracht, wenn sie für die Entscheidung des Anlageinteressenten von besonderer Bedeutung sind. Zu dieser Einschätzung ist der Bundesgerichtshof gekommen. Mit dem nun veröffentlichten Urteil vom 22. März 2007 (Az: III ZR 98/06) hat der BGH damit ein Urteil des Oberlandesgerichts München (21 U 5051/05) aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG München zurückverwiesen.

Eingeschränkte Kontrolle. Das OLG München hatte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Contor zum Schadensersatz an einen Anleger der Cinerenta-Fonds 2 und 4 verurteilt. Contor habe eine vorvertragliche Aufklärungs- und Informationspflicht verletzt, lautete die Begründung. Sie trat im Prospekt als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin auf. Allerdings klärte die Gesellschaft die Anleger nicht darüber auf, dass sie die Mittelfreigabe nur rein formal kontrolliere und nicht die wirtschaftliche Absicherung prüfe. Das Berufungsgericht hatte angenommen, bereits das Wort „Mittelverwendungskontrollvertrag“ suggeriere dem Anleger, dass durch Abschluss des abgedruckten Vertrags eine effektive Mittelverwendung bestehe.

BGH-Urteil. Dieser Auffassung ist der BGH nicht gefolgt, eine Schadensersatzpflicht sei nicht begründen. Die Mittelverwendungskontrolle sollte laut Vertrag ausschließlich nach den im Vertrag festgelegten, formalen Kriterien erfolgen. Dies erfordere keine Prüfung der Bonität der Partner der Anlagegesellschaft. Es sei „eher missverständlich, wenn die Vorinstanzen die Grenzen des Umfangs der von der Beklagten vertraglich geschuldeten Prüfungen mit der Formulierung beschreiben, es sei nur eine formale Prüfung vorzunehmen gewesen“, argumentiert der BGH. Vorvertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich derjenigen Umstände, die für den Vertragsentschluss der Anleger von besonderer Bedeutung waren, seien jedoch nicht ausgeschlossen und im Einzelfall zu entscheiden.

Hintergrund. Das Konzept des Cinerenta-Fonds 2 sah eine Erlösausfallversicherung vor, Fonds 4 umfasste Garantien zur Absicherung. Erst später stellte sich für die Anleger heraus, dass es sich bei der Erlösausfallversicherung NEIS um eine Briefkastenfirma mit Sitz in Panama handelte; sie ist mittlerweile insolvent. Der klagende Anleger hatte der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgeworfen, ihre vertraglichen Pflichten als Mittelverwendungskontrolleur und Treuhänder verletzt zu haben, weil sie die Versicherung nicht ausreichend überprüft hatte, bevor sie die Anlegergelder freigab.

Das OLG München wird sich nun mit der Frage zu befassen haben, ob im Fall Cinerenta besondere Umstände vorliegen, die eine vorvertragliche Aufklärungspflicht des Mittelverwendungstreuhänders ausnahmsweise begründen.