Eilantrag. Betreiber mehrerer Einzelanlagen in Biogasparks werden eventuell nicht von höheren Vergütungssätzen für Einzelanlagen profitieren. Betreiber Nawaro und der Doric-Fonds Geno Bioenergie 1 hatten für den Bioenergiepark im mecklenburgischen Penkun eine Kürzung der Einspeisevergütung verhindern wollen. Ein entsprechender Eilantrag vor dem Bundesverfassungsgericht scheiterte (siehe fondstelegramm vom 20. Februar 2009). Das Bundesverfassungsgericht hat nun die Ablehnung des Antrags begründet.

Begründung. Bereits vor Beginn der Planungen für den Biogaspark Penkun bestand laut Bundesverfassungsgericht die Auffassung, dass es für die Frage der Zusammenfassung mehrerer Anlagen auf den wirtschaftlichen Zusammenhang der Investition am gewählten Standort ankomme. Die Gesetzesbegründung zum EEG 2004 impliziere, „die dem Gesetzzweck widersprechende Umgehung der für die Vergütungshöhe geltenden Leistungsschwellen durch Aufteilung in kleinere Einheiten zu verhindern“.

Rückwirkung. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts spielt es in diesem Fall keine Rolle, ob die Vorschrift eine echte oder unechte Rückwirkung entfalte. Nawaro und die Fondsgesellschaft konnten „in keinem Fall und zu keinem Zeitpunkt auf den Fortbestand der in Paragraf 3 Absatz 2 Satz 2 EEG 2004 nach ihrer Auffassung getroffenen Regelung vertrauen“. „Das zögerliche Vorgehen des Gesetzgebers, dem die bestehenden Rechtsunsicherheiten und die missbilligte Praxis des Anlagensplittings jedenfalls seit August 2006 bewusst waren, mag unverständlich erscheinen“, sei für die verfassungsrechtliche Beurteilung jedoch unerheblich, so das Gericht.

Echt oder unecht. Das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot enthält für verschiedene Fallgruppen unterschiedliche Anforderungen. Eine unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Sie liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet.
Eine echte Rückwirkung ist dagegen verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Sie liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Das Rückwirkungsverbot ist allerdings aufgehoben, wenn die Betroffenen schon zum Zeitpunkt, auf den sich die Rückwirkung bezieht, nicht mit dem Fortbestand der Regelungen rechnen konnten. Ein Vertrauensschutz fällt auch dann weg, wenn die Rechtslage so verworren war, dass eine Klärung zu erwarten war. Schließlich spielt auch eine Rolle, ob das Gemeinwohl eine Rückwirkung erfordert.