Urteil geworden. Nach dem Gerichtsentscheid des Finanzgerichts München vom 8. April (siehe fondstelegramm vom 15. Mai 2011) hatte das Finanzamt München zunächst eine mündliche Verhandlung beantragt, was dazu führte, dass der Entscheid einstweilen noch nicht rechtskräftig war. Mit der am Mittwoch bekannt gewordenen Entscheidung des Finanzamts München, den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückzuziehen, bekommt der Entscheid vom 8. April automatisch Urteilsqualität und wird rechtskräftig, weil die Finanzverwaltung keine Revision gegen das Urteil eingelegt hat.

Abstraktes Schuldversprechen? Das Finanzgericht München hatte zu beurteilen, ob es sich bei der Schuldübernahme einer zwischengeschalteten Bank um ein „abstraktes Schuldversprechen“ handelt oder – wie bei Hannover Leasing, KGAL und LHI prospektiert – um konkrete Schuldbeitritte oder Schuldübernahmen. Im ersten Fall hätte nach Ansicht der Finanzverwaltung der Barwert der darüber abgesicherten fixen Lizenzzahlungen als „Kaufpreisforderung“ aktiviert werden müssen, mit entsprechender Schmälerung der Verlustzuweisung. Nachdem die Finanzverwaltung im Jahr 2009 zu dieser Einschätzung des Sachverhalts gelangt war, änderte sie Steuerbescheide ab und verlangte von Tausenden Anlegern Steuernachzahlungen samt Verzinsung über die Jahre seit Zeichnung.

Der entscheidende Punkt des Urteils, von dem auch sein Präzedenzcharakter ausgeht, ist der erklärte Wille der Vertragsparteien, der die Schuldübernahme so unmittelbar an jeweils konkrete Lizenzvereinbarungen gekoppelt hat, dass die vom Finanzamt unterstellte Abstraktion nicht erkennbar sei. Damit ist, wie der Prozess führende Anwalt Jochen Lüdicke berichtet, für alle Filmproduktionsgesellschaften, bei denen nur die Frage der Interpretation der Schuldbeitritte beziehungsweise -übernahme streitig war, geklärt, dass bis zum Zeitpunkt der Ablieferung der Filme die eingereichten Steuererklärungen unverändert in Bescheide umgesetzt werden müssen. Für die Anleger, die Steuerzahlungen geleistet haben, gibt es Geld mit Zins zurück; diejenigen, die die Aussetzung der Vollziehung beantragt haben, brauchen keine Nachzahlung zu leisten und haben kein Zinsrisiko mehr. Für die Zeit ab Ablieferung des Films ist noch zu klären, ob – wie von der Finanzverwaltung intern seit Ende 2007 erwogen – die Schlusszahlung aufgeteilt wird.

Nach diesem denkwürdigen Kapitel Finanzamtsgeschichte dürfte Tausenden von Medienfondsanlegern ein Stein vom Herz fallen.