Urteil. Der Bundesgerichtshof hat am 17. Februar geurteilt » (Az. III ZR 144/10), dass ein Anlagevermittler zu einer selbstständigen Plausibilitätsprüfung verpflichtet ist. Das gilt auch dann, wenn er vom Fondsinitiator eine gesonderte Beispielberechnung vorgelegt bekommt. Ohne eine eigene Beurteilung, ob die Zahlen glaubwürdig und einleuchtend sind, dürfen sie im Kundengespräch nicht verwendet werden.

Offenkundige Fehler. Im fraglichen Fall eines geschlossenen GbR-Immobilienfonds hatte ein Anlagevermittler ungeprüft, die – nach Ansicht des Gerichts offenkundig fehlerbehafteten – Berechnungen des Initiators für sein Vermittlungsgespräch verwendet. Er hätte aus Sicht des BGH mindestens auf den Fehler in der Berechnung hinweisen müssen. Der Initiator hatte offenbar zur Berechnung der Wertentwicklung der Immobilie nicht auf den Substanzwert des Anteils sondern auf seinen Nominalwert abgestellt und einander widersprechende Wertsteigerungsgrößen herangezogen. Dass der Vermittler die Prognoserechnung extra beim Fondsanbieter in Auftrag gegeben hatte, spielt dabei keine Rolle. Auch dass es sich um eine Prognose handelt, die von sich aus ja schon mit Unsicherheiten behaftet ist, reicht nicht aus, darauf zu verzichten, die Zahlen selbst noch mal daraufhin zu kontrollieren, ob sie plausibel sind.

fondstelegramm-Meinung. Interessant an dem Urteil ist zum Einen, dass die Unterscheidung zwischen Vermittlung und Beratung für den BGH hier keine Rolle mehr spielt. Denn, so das Urteil wörtlich, „auch als Vermittler habe der Beklagte über alle für die Anlageentscheidung wichtigen Umstände und damit unter anderem auch über den Wert sowie die Risiken der Fondsbeteiligung richtig und vollständig informieren müssen; dabei sei er jedenfalls auch verpflichtet gewesen, das Anlagekonzept auf wirtschaftliche Plausibilität zu überprüfen.“ Zum anderen ist aber auch interessant, dass es des Urteils des höchsten Gerichts bedurfte, um – zum Glück hinreichend eindeutig – festzustellen: Wer als Fondsverkäufer einen eklatanten Rechenfehler nicht sieht, oder vorgibt, ihn nicht gesehen zu haben, der kommt seiner Pflicht, Modelle auf ihre wirtschaftliche Plausibilität zu prüfen, nicht nach und haftet im Schadensfall.