Am 11. Juli wurden nach langem Warten die vom Wirtschaftsministerium abgesegneten Lehrpläne für die Versicherungsvermittlung veröffentlicht. Äußerst spät für die Betroffenen, von denen die meisten das erste Mal zu Schulungen verpflichtet werden: Auch wenn die jeweiligen Curricula für die Vermittlersparten erst seit Jahresmitte da sind, müssen die Stunden heuer bereits voll geleistet werden. Die Weiterbildungspflicht ist ein Erfordernis der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD.

Bei Versicherungsmaklern sind es in Österreich 15 obligatorische Fortbildungsstunden pro Jahr, davon zehn bei unabhängigen Bildungsinstitutionen. Versicherungsagenten müssen 15 Stunden absolvieren, die Hälfte unabhängig. Vermögensberater mit Leben/Unfall sind nun zu 20 Stunden verpflichtet, davon ebenfalls die Hälfte unabhängig. Von den Fachverbänden wurde bereits öfter darauf hingewiesen, dass sich jeder damit auseinandersetzen sollte, ob die unabhängigen Stunden wirklich als solche zählen.

Berghammer: Oft kein Hinweis auf Abhängigkeit
Christoph Berghammer, Obmann des Fachverbands der Versicherungsmakler in der Wirtschaftskammer, bekräftigt diesen Punkt: Es gebe teils Verunsicherung bei der Frage, was angerechnet wird, "da einige Versicherungsunternehmen bei ihren Schulungen Weiterbildungsstunden versprechen und nicht darauf hinweisen, dass diese nur im Rahmen der fünf Stunden abhängiger Schulung angerechnet werden können". Ansonsten laufe es mit der Weiterbildung als auch bei der Anwendung der Standesregeln "ganz gut", so Berghammer gegenüber FONDS professionell ONLINE.

Abseits der Weiterbildung sieht er nur vereinzelte Verunsicherungen bei einigen Mitgliedern bezüglich der Berufshaftpflichtversicherung. Hier gehe es um die Frage, ob die Beruftshaftpflicht einzelner Anbieter tatsächlich die nun von der Gewerbebehörde geforderte Voraussetzung nach unlimitierter Nachdeckung erfüllt – und dabei "insbesonders die zur Verfügungsstellung der vollen Versicherungssummen im gesamten Nachdeckungszeitraum".

"Rate jedem zur schriftlichen Bestätigung"
Die gesetzliche Regelung sei hier klar, so Berghammer. Nämlich, dass es auch im Nachdeckungszeitraum die jährliche Zurverfügungsstellung der gesetzlichen Versicherungssummen geben muss. "Ich rate jedem Versicherungsmakler, das bei seinem Versicherer zu hinterfragen und sich schriftlich bestätigen zu lassen", so Berghammer. (eml)