Seit heuer ist in Österreich die Gründung eines Gesellschaftstyps mit beschränkter Haftung (GmbH) möglich, der im Unterschied zur GmbH insbesondere durch eine unkomplizierte und zeitgemäße Mitarbeiterbeteiligung glänzt. Über 500 Unternehmen sind schon aufgesprungen und haben eine Flexible Kapitalgesellschaft, kurz FlexCo oder FlexKapG, gegründet. Doch hört man sich um, kommt reichlich Kritik am mangelnden Akzeptanz-Level: In vielen Branchen kennen sich die juristischen Berater noch nicht genug mit der FlexCo aus. Sie empfehlen das Modell oft dort nicht, wo es Sinn ergeben würde. Das wäre häufig auch in der gewerblichen Versicherungsvermittlung der Fall.

"Die FlexCo ist unter Versicherungsmaklern mehr oder weniger unbekannt", sagt etwa Wolfgang Willim, Geschäftsführer der auf die Versicherungsvermittlung spezialisierten Unternehmensberatung Sewico, in einem Artikel, der in voller Länge in der neuen Heftausgabe von FONDS professionell erscheint.

Vorteile
Die FlexCo hat gegenüber der GmbH etliche Formerleichterungen. So können Beschlüsse schneller gefasst werden und es bestehen neue Kapitalisierungsmöglichkeiten, die man von Aktiengesellschaften (AG) kennt; es besteht etwa die Option des genehmigten Kapitals – der Geschäftsleitung wird also vorab die Ausgabe neuer Geschäftsanteile genehmigt, was den Einstieg von Investoren erleichtern kann.

Der große Vorteil gegenüber der GmbH ist aber die Option, neben den gewöhnlichen Gesellschafteranteilen der Gründer eine weitere Anteilsklasse auszugeben, die sogenannten Unternehmenswertanteile (UWA). Sie sind zur Mitarbeiterbeteiligung gedacht. Während die regulären Gründeraktien mit allen Rechten ausgestattet sind, gewähren die neuen UWA nur eine Partizipation am Unternehmenserfolg, jedoch keine Stimmrechte. Man kann auf diesem Weg Mitarbeiter binden, sie durch erfolgsabhängige UWA zu Leistungen anspornen oder die Umwandlung von UWA in eine "reguläre" Gesellschafterbeteiligung in Aussicht stellen. Diese allgemeinen Zuckerl können auch im Versicherungsvertrieb ein Anreiz sein.

Umgründung überlegenswert
Abseits dieser Incentivierung kommen im gewerblichen Versicherungsvertrieb aber noch andere Überlegungen dazu. Eine FlexCo kann zum Beispiel steuerliche Vorteile haben, wenn es um Unternehmensverkäufe geht, bei denen der Inhaber noch eine gewisse Zeit mitarbeitet. Ein Großteil der Versicherungsmakler oder -agenten sind Einzelunternehmer. Geben Einzelunternehmer oder Personengesellschaften ihr Geschäft auf, steht ihnen eine Halbierung des Einkommensteuersatzes zu, der beim Verkauf zu zahlen ist. Allerdings ist die Vergünstigung nicht zulässig, wenn man teils weiterbeschäftigt bleiben oder die laufenden Courtagen bis zum Vertragsablauf weiter beziehen möchte, wie Willim erklärt.

Das Übernahme-Thema rückt nicht nur wegen der Alterung der Maklerschaft in den Fokus. Große Maklerbetriebe aus dem Ausland seien derzeit auf Zukaufstour in Österreich. Und weil ihnen hier die Markterfahrung fehlt, wollen sie, dass der Inhaber des übernommenen Betriebs einige Jahre weiterarbeitet, so Willim.

Kein Vorteil ohne Nachteil
Ob sich die FlexCo auszahlt, muss im Einzelfall beurteilt werden. Es dürften dabei mit zunehmender Verbreitung noch Fragen auftauchen, wie sich im Gespräch mit Philip Rosenauer, Partner der Wiener Rechtsanwaltskanzlei PHH, zeigt. Als Spezialist für Start-ups und Investoren zählt er zu den Ersten, die sich intensiv mit der FlexCo beschäftigt haben und kann der Modernisierung im Gesellschaftsrecht viel abgewinnen. "Die Möglichkeit, Schlüsselmitarbeiter über eine Beteiligung zu binden, ist gerade für ein junges Unternehmen attraktiv", so Rosenauer.

Ganz ungetrübt ist die Freude über die Neuerungen aber nicht. So schreckt die etwas höhere Komplexität manche Gründer ab. "Wenn man wirklich die Gestaltungsmöglichkeiten einer FlexCo ausschöpft, kann es umfangreich werden. Der Beratungsaufwand kann steigen", so Rosenauer.

Rechtliche Bedenken
Zwar ist die Rechtssicherheit grundsätzlich hoch, denn prinzipiell gilt alles, was im GmbH-Gesetz steht, auch für die neue Gesellschaftsform. Die FlexCo setze sich da auch in der Judikatur drauf, betont Rosenauer. "Aber die große Flexibilität durch die zusätzlichen Anteilsklassen ist eben neu. Manche Gründer und Investoren warten ab, wie sich Marktpraxis und erste Rechtsprechungen entwickeln", so der Experte. Zum Beispiel stellt sich bei den Unternehmenswertanteilen, die von den Mitarbeitern gehalten werden können, die Frage, ob diese bei einem Exit zum Mitverkauf gezwungen werden können.

Zum anderen müssen sich viele Unternehmer wohl erst an neue Gesellschafterrechte gewöhnen, die entstehen, wenn tatsächlich Unternehmenswertanteile an die Mitarbeiter ausgegeben werden. Denn die UWA-Halter sind zu Generalversammlungen einzuladen und müssen über schriftliche Abstimmungen informiert werden, "sie dürfen Fragen stellen und haben Einsicht in die Bücher", erklärt Rosenauer. Man hat also einen Personenkreis, der relativ rasch über strategische Entscheidungen Bescheid weiß. (eml)


Den vollständigen Artikel lesen Sie in der neuen Heftausgabe von FONDS professionell (3/2024), die Ende September erscheint.