Wer in Österreich Finanzdienstleistungen rund um Krypto-Assets anbietet, muss ab heute fix bei der Finanzmarktaufsicht FMA registriert sein. Darauf macht die Behörde aufmerksam. Hintergrund sind die neuen Regeln der 5. Geldwäsche-Richtlinie (RL (EU) 2018/843), die in Österreich im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) umgesetzt wurde. 

Registrierungspflichtige Dienste
Mit der Richtlinie werden ab 10. Jänner 2020 digitale Währungen erstmals umfassend in das europäische Regime zur Prävention der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einbezogen. Folgende Dienstleistungen fallen unter die Registrierungspflicht: Ausgabe und Verkauf von virtuellen Währungen sowie deren Übertragung, Tausch- und Handelsplattformen dafür (gleichgültig ob virtuelle Währungen untereinander oder gegen gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel oder umgekehrt gewechselt werden) sowie Anbieter elektronischer Geldbörsen.

Diese Unternehmen müssen ab heute – wie bereits davor Kredit- und Finanzinstitute – die Sorgfalts- und Meldepflichten zur Prävention der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einhalten. Nicht registrierte Anbieter dürfen ab diesem Zeitpunkt ihre Dienstleistung in Österreich nicht mehr anbieten. Ohne Registrierung droht eine Geldstrafe von bis zu 200.000 Euro.

Strenge Sorgfaltspflichten zur Prävention der Geldwäsche
Die registrierten Anbieter müssen außerdem der FMA jede Änderung des Firmensitzes, des Firmennamens, der Geschäftsleiter, der Dienstleistungen und alle weiteren wesentlichen Informationen mitteilen. Stellt die FMA fest, dass ein Anbieter die Anforderungen des Finanzmarktgeldwäsche-Gesetzes (FM-GwG) nicht einhält, kann die FMA eine beabsichtigte Registrierung untersagen oder eine bereits bestehende Registrierung entziehen. Das selbe gilt auch, wenn die Behörde die persönliche Zuverlässigkeit der Geschäftsführung oder des wirtschaftlichen Eigentümers anzweifelt.

Besondere Sorgfaltspflichten gelten außerdem bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu Drittländern mit hohem Risiko. In solchen Fällen muss etwa die Zustimmung der Führungsebene vor Begründung oder zur Fortführung derartiger Geschäftsbeziehungen eingeholt werden. Die FMA kann per Verordnung risikominimierende Maßnahmen für solche Geschäftsbeziehungen und Transaktionen vorgeben. (eml)