Die AAB Bank steht nach einer Entscheidung des EuGH nun offiziell wieder ohne Banklizenz da. Das Institut habe seine Abwicklung bereits selbst beschlossen, bevor die EZB ihr die Zulassung entzog, erklärt der Gerichtshof in einer Aussendung. Daher könne das Institut nicht argumentieren, dass ihm durch den Konzessionsentzug ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht.

Die AAB, die bis Mitte 2019 noch als Meinl Bank firmierte, habe im Oktober 2019 bekannt gegeben, den Bankbetrieb einzustellen, heißt es in der EuGH-Mitteilung. Nach Abwicklung der laufenden Bankgeschäfte sollte die Konzession zurückgelegt werden.

Antrag auf Rechtsschutz abgewiesen
Dem nunmehrigen Konzessionsentzug ging ein längeres Hin und Her voraus. Mitte November 2019 entzog die EZB dem Institut auf Vorschlag der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) die Erlaubnis für das Bankgeschäft. Anlass war der langjährige Vorwurf von Mängeln bei der Geldwäscheprävention. Wenige Tage später konnten die AAB und ihre quasi alleinige Anteilseignerin, die Belegging-Maatschappij "Far-East", jedoch eine vorläufige Aussetzung des Entzugs erwirken. Möglich war das durch einen Antrag auf Rechtsschutz.

Diesen Rechtsschutz hat der EuGH nun abgewiesen. "Damit ist der am 15.11.2019 wirksam geworden Konzessionsentzug der Europäischen Zentralbank (EZB) wieder in Kraft", teilt die FMA mit. Unterdessen ist die Beschwerde vor dem EuGH, die AAB und "Far-East" gegen den Konzessionsentzug selbst eingelegt haben, nach wie vor anhängig.

Bank muss in die Abwicklung
Das Institut nun keine neuen Bankgeschäfte mehr vornehmen, und es untersteht nicht mehr der Aufsicht der FMA, teilt die Behörde mit. Die bestehenden Bankgeschäfte müssen abgewickelt werden.

"Da die FMA berechtigte Zweifel hat, dass die Mitglieder des Vorstandes der Anglo Austrian AAB Bank AG Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Bankgeschäftes bieten, hat sie – wie bereits anlässlich des Konzessionsentzuges mit Wirkung 15. November 2019 – auch heute beim Handelsgericht Wien den Antrag auf Bestellung eines Abwicklers gemäß § 6 Abs. 5 Bankwesengesetz gestellt", teilt die FMA mit. Der Regierungskommissär, den die FMA der Bankspitze nach Wiederaufnahme des Bankbetriebs zum Gläubigerschutz zur Seite gestellt hatte, beendet seine Tätigkeit. (eml)