Das Hin und Her um das im vergangenen Jahr nicht ausbezahlte "Energiekostenpauschale 1" für Klein- und Kleinstunternehmen ist gelöst. Die betreffende Richtlinie (externer Link) wurde so abgeändert, dass Unternehmen mit unecht von der Umsatzsteuer befreiten Umsätzen beziehungsweise Unternehmen mit Umsätzen von unter 35.000 Euro doch Anspruch haben. Sie können damit den früher verweigerten Geldbetrag einfordern.

Voraussetzung ist, dass der Antrag neu eingereicht wird. Die Antragsfrist läuft nur noch bis 27. Mai. Gefördert werden Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 10.000 bis 400.000 Euro.

Antrag abgelehnt
Unternehmen aus der gewerblichen Finanzvermittlung und -beratung, die einen hohen Anteil ihrer Umsätze aus unecht umsatzsteuerbefreiten Leistungen erbringen, lagen im Vorjahr unter den Fördergrenzen und erhielten eine Ablehnung (die Redaktion berichtete). Das, obwohl die Vermittlerverbände davon ausgegangen waren, dass (in Anlehnung an den Energiekostenzuschuss für größere Unternehmen) die Finanzvermittler antragsberechtigt sind. Der Gesetzgeber sah das aber anders.

Daraufhin initiierte der Fachverband der Finanzdienstleister eine Musterklage, der sich auch die Versicherungsmakler anschlossen. Angesichts der Richtlinienänderung wurde die Rechtssache ad acta gelegt, wie es beim Fachverband der Finanzdienstleister heißt. Die Erstattung der Pauschale dürfte nun reibungslos funktionieren. Der betreffende Finanzdienstleister, auf dessen Fall die Musterklage aufbaute, hat nach seinem Neuantrag das Geld rasch erhalten, wie man erfährt.

Eine "Energiekostenpauschale 2" soll laut Angaben der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) im Juni anstehen. (eml)