Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat in zweiter Instanz einen Schadenersatzanspruch von ehemaligen Wirecard-Anlegern gegen die Finanzaufsicht Bafin verneint. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht habe nicht "gegen die ihr obliegenden Amtspflichten bei der Bilanzkontrolle verstoßen", entschied das OLG, wie verschiedene Medien, darunter das "Handelsblatt", übereinstimmend unter Berufung auf Mitteilungen des Gerichts berichten. Ein Kläger kann die Bafin also nicht wegen erlittener Verluste infolge von Käufen der Wirecard-Aktie in Haftung nehmen. Die OLG-Entscheidung (Az. 1 U 173/22) ist noch nicht rechtskräftig und würde im Falle einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) landen.

Zum Hintergrund: Das ehemalige Dax-Mitglied Wirecard war im Sommer 2020 zusammengebrochen, nachdem der Vorstand eingeräumt hatte, dass angeblich auf Treuhandkonten verbuchte 1,9 Milliarden Euro nicht auffindbar waren. Der Aktienkurs sackte daraufhin ab – von knapp 100 Euro auf weniger als einen Euro. Geschädigte Anleger klagten daher gegen die Aufsicht und argumentierten, dass diese die Marktmanipulationen von Wirecard nicht verhindert und die Öffentlichkeit nicht ausreichend informiert habe. Beim 1. Zivilsenat des OLG Frankfurt sind laut "Handelsblatt" knapp 500 Verfahren von Anlegern anhängig, die Schadenersatz von der Finanzaufsicht fordern. Im konkreten Fall ging es demnach um knapp 40.000 Euro, die ein Aktionär verlor.

Kein Amtsmissbrauch
Nach Ansicht des OLG habe der Kläger "keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme vorgetragen", dass die Bafin zu einem früheren Zeitpunkt eine Sonderprüfung bei Wirecard hätte beauftragen müssen. Letztlich sei "nicht feststellbar, dass der Schaden des Klägers bei einem früheren Einschreiten (...) nicht eingetreten wäre", zitiert die Wirtschaftszeitung das OLG Frankfurt. Auch ein Schadenersatzanspruch wegen angeblichen Amtsmissbrauchs scheide aus. Dass Mitarbeiter der Bafin Aktien von Wirecard besaßen, sei "nicht sittenwidrig". Das OLG bestätigte mit der Abweisung der Klage eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt. (jb)