Die Regierungsvorlage zur Versicherungsvermittlungsnovelle wurde Mittwochnacht vom Plenum im Nationalrat angenommen. ÖVP, FPÖ und Neos stimmten zu und nahmen damit auch einen VP-FP-Abänderungsantrag an, der den bestehenden Text noch mal verändert und unter anderem Erleichterungen für die Unternehmen bringt.

Alles "In-House"
Neu ist, dass die fachliche Schulung und Weiterbildung von Mitarbeitern (nicht aber Leitungsorganen), die direkt an der Versicherungsvermittlung beteiligt sind, komplett innerhalb des eigenen Unternehmens durchgeführt werden können. Die Regelungen gemäß § 137 b Abs. 3a sehen ja an sich vor, dass mindestens die Hälfte der Weiterbildung nur bei unabhängigen Bildungsinstitutionen gemacht werden darf.

Die Neuerung betreffe rund 10.000 Unternehmen, die hauptgewerblich oder in Nebentätigkeit Versicherungsdienstleistungen vermitteln so wie deren rund 100.000 Mitarbeiter, teilt die Wirtschaftskammer mit. Die neue Regelung tritt demnach mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Laut WKÖ würden die Unternehmen dadurch eine "jährliche Mehrbelastung" in Höhe von mehr als 40 Millionen Euro vermeiden – "etwa durch den Entfall von Reisezeiten, den Wegfall von Kosten für externe Ausbildungsinstitutionen sowie verringerten innerbetrieblichen Organisationsaufwand", wie es heißt.

Nachdeckung präzisiert
Weitere Änderungen betreffen Präzisierungen, die im Falle von Spätschäden für mehr Rechtssicherheit bei Versicherungskunden sorgen sollen. Zum Beispiel wird geregelt, wie lange eine Nachdeckung für einen Verstoß während aufrechter Versicherung besteht. Eine zeitliche Begrenzung der Nachdeckung des Versicherers für die Berufshaftpflichtversicherung ist unzulässig. Das Weiterbestehen der Abdeckung der Mindestversicherungssummen auch für den Zeitraum der Nachdeckung ist der Behörde nachzuweisen (§ 137c Abs. 1 Z 18). Es werden Übergangsregelungen für Versicherungsvermittler geschaffen, die ein Jahr Zeit haben sollen, allfällige unzulässig nachdeckungsbeschränkte Versicherungsverträge anzupassen.

Die Novelle ändert die Gesetze, die im Rahmen der IDD-Implementierung für selständige Vermittler wesentlich sind: Gewerbeordnung 1994, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, Bankwesengesetz, Maklergesetz und Versicherungsaufsichtsgesetz. (eml)