"Kein Geld unnötig liegen lassen", das denken sich angesichts der hohen Inflation im Jahr 2022 viele Bürger. Insofern sollte man sich zum Jahresausklang fragen, was alles in die Arbeitnehmerveranlagung aufgenommen werden kann, um sich zu viel bezahlte Beträge vom Staat zurückzuholen. Relativ neu sind da noch die Fragen der Absetzbarkeit von Homeoffice. Seit dem Pandemiejahr 2020 ist das regelmäßige Arbeiten von zu Hause für viele Usus. Das lässt sich auch steuerlich "verwerten". Doch die Regeln sind nicht ganz einfach. 

"2022 können Sie Kosten von bis zu 300 Euro für ergonomisch geeignetes Mobiliar absetzen, falls Sie mindestens 26 Tage im Jahr im Homeoffice gearbeitet haben", erklärt Julia Mäder, Senior Consultant beim Beratungsunternehmen BDO, in einer Aussendung. Zu beachten ist, dass die Ausgaben des Kalenderjahres 2022 in voller Höhe angegeben werden müssen. Wird dieser Betrag überschritten, erfolgt automatisch ein Vortrag ins Jahr 2023 (Voraussetzung ist, dass im kommenden Jahr erneut Minimum 26 Tage im Homeoffice gearbeitet wird).

Umgekehrt dürfen laut Mäder jedoch Überschreitungen aus dem Jahr 2021 im Jahr 2022 nicht mehr angegeben werden, da auch sie automatisch vorgetragen wurden. Die Höchstbeträge liegen 2021 bei 300 Euro und 2020 bei 150 Euro.

Arbeitgeber-Mehrkostenersatz steuerfrei bis 300 Euro
Zahlungen von Arbeitgebern, um Homeoffice-Mehrkosten der Arbeitnehmer abzugelten, werden auch für 2022 bis zu 300 Euro pro Jahr nicht versteuert (maximal drei Euro pro Tag für höchstens 100 Homeoffice-Tage). Wird weniger als der Höchstbetrag ausgezahlt, so wird die Differenz in der Arbeitnehmerveranlagung automatisch als Werbungskosten berücksichtigt. Voraussetzung ist allerdings, dass keine Ausgaben für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer geltend gemacht werden, erklärt Mäder. Die Anzahl der Homeoffice-Tage und die Höhe des Zuschusses durch den Arbeitgebenden wird aus dem Lohnzettel übernommen und muss deshalb nicht gesondert angegeben werden.

Wer bis zum 30. Juni keine Arbeitnehmerveranlagung für das Vorjahr einreicht und im Vorjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte hatte, wird vom Finanzamt antragslos veranlagt – auf Basis der dort bekannten Daten. Wenn man innert zwei Jahre nach dem Veranlagungszeitraum keine freiwillige Steuerveranlagung macht, refundiert das Finanzamt die (nach seiner Kenntnis) zu viel einbehaltene Lohnsteuer automatisch. Für das Jahr 2020 würde man also Geld überwiesen bekommen, wenn man bis 31. Dezember 2022 keinen freiwilligen Antrag eingereicht hat.

Freiwillige Veranlagung kann mehr bringen
Hat man mehr Kosten als vom Finanzamt berücksichtigt, kann man die Veranlagung noch nachreichen. Die freiwillige Veranlagung ist für fünf Jahre möglich. Am 31. Dezember 2022 endet also die Frist für 2017. "Die freiwillige Veranlagung ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie im laufenden Jahr zeitweise arbeitslos waren oder Kosten angefallen sind, die steuermildernd geltend gemacht werden können und so eine Rückzahlung generieren", erklärt Mäder.

Die Arbeitnehmerveranlagung ist ab einem Jahreseinkommen von 12.000 Euro Pflicht oder, wenn es neben einem Dienstverhältnis andere Einkünfte von mehr als 730 Euro gibt. Auch bei zumindest zwei oder mehreren gleichzeitigen lohnsteuerpflichtigen Einkünften im Kalenderjahr ist eine Veranlagung vorgeschrieben. Ab 2022 treffe dies auch zu, wenn man pro Kalenderjahr mehr als insgesamt 3.000 Euro an Teuerungsprämie und/oder Gewinnbeteiligung (etwa von mehreren Arbeitgebern) steuerfrei erhalten habe, so Mäder. (eml)