Laut beschwerten sich in den vergangenen Monaten betroffene Marktteilnehmer über Unklarheiten bei der Mifid-II-Regulierung der Finanzmärkte beziehungsweise über die Verordnung Mifir. Nun sollte damit endgültig Schluss sein: Diese Woche wird die Novelle des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG 2018) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es materialisiert Mifid II/Mifir in Österreich. Die neuen Regeln sind ab Jänner 2018 anzuwenden.


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"Die Grundsätze wurden vor sechs Jahren definiert. Die Anwendung wurde um ein Jahr auf 2018 verschoben. Es gibt keine großen Überraschungen. Die Grundsätze sind den Unternehmen seit vielen Jahren bekannt", sagt Klaus Kumpfmüller, Vorstand der FMA. Über die konkreten Auswirkungen von Mifid II für die Fondsbranche, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Vertrieb und Banken hatte FONDS professionell ONLINE laufend berichtet.

Aus Sicht der Aufsichtsbehörden stärkt Mifid II deren Eingriffsbefugnisse. Das WAG 2018 trägt dem Rechnung, indem die FMA künftig die Möglichkeit hat, direkte Verbote von Einzelprodukten auszusprechen. Allerdings sollten Produktinterventionen nur als letzte Möglichkeit betrachtet werden, wie Kumpfmüller sagt. Man habe bereits in Deutschland gesehen, dass dies ein wirkungsvolles Mittel der Prävention sein kann. Dort besitzt die Bafin diese Kompetenz bereits. Drohungen hätten ausgereicht, dass Anbieter bestimmte Produkte (Bonitätsanleihen) angepasst hätten.

In Österreich hätte man mit dieser Kompetenz etwa bei der Ausgabe von Partizipationskapital an Endanleger tätig werden können oder bei gewissen Tilgungsträgern für Fremdwährungskredite, sagt Kumpfmüller.

Absorptionsprinzip kommt
Während es hier Verschärfungen für die Unternehmen gibt, erwartet sie an anderer Stelle Erleichterungen. Im WAG 2018 wird zum Beispiel bei Verwaltungsstrafen das Kumulationsprinzip durch das Absorptionsprinzips abgelöst: Bei gleichwertigen Verstößen werden in der Strafsumme künftig nicht die einzelnen Verstöße aufgerechnet, sondern der Verstoß wird mit einer einzigen Verwaltungsstrafe geahndet. Das entspricht der Verwaltungspraxis anderer Aufsichtsbehörden in Europa. (eml)