Erst im April entschied der Oberste Gerichtshofes (OGH), dass Banken Negativzinsen nicht an Kreditkunden weitergeben müssen. Ein Urteil zur Festlegung des Mindestzinssatzes stand jedoch noch aus. Nun klärte der OGH auch diesen Punkt. In einem aktuellen Urteil  (4 Ob 60/17b) kam das Höchstgericht zu dem Schluss, dass bei einer vereinbarten Zinsanpassungsklausel die Marge gegen den Refinanzierungsindikator zurechnen ist. 

Im aktuellen Fall ging es um einen Kläger, der im Mai 2005 mit der beklagten Bank einen endfälligen CH-Fremdwährungskreditvertrag (FWK) abschloss Es wurde ein variabler Zinssatz vereinbart: Als Zinsanpassungsklausel wurde der 3-Monats-LIBOR (Indikator) zuzüglich eines fixen Aufschlags von 1,250 Prozent vereinbart. Bei einem weiteren Kredit (in Euro) zwischen den Streitparteien wurde ebenfalls ein variabler Zinssatz vereinbart und zwar gekoppelt an den 3-Monats-Euribor (Indikator), beginnend mit vier Prozent als Ausgangszinssatz. Bei Abschluss der Kreditverträge haben die Parteien nicht daran gedacht, dass die vereinbarten Referenzzinssätze Libor und Euribor jemals einen negativen Wert haben würden. Der Libor war im Dezember 2014 erstmals negativ. Am 10. 7. 2015 betrug der 3-Monats-Libor für Schweizer Franken -0,779 Prozent. Der Euribor wies erstmals im Mai 2015 einen negativen Wert von -0,007 Prozent auf.

Die beklagte Bank hatte angekündigt, den Referenzwert bei einem negativen Indikator mit Null anzusetzen und ihm damit den gesamten Zinsaufschlag zu verrechnen. Der Kläger begehrt daher die Feststellung, dass die beklagte Partei bezüglich beider Kreditverhältnisse nicht berechtigt sei, den für die Höhe des variablen Kreditzinssatzes relevanten Indikator bei negativer Entwicklung von Referenzzinssätzen mit Null anzusetzen.

Der OGH sprach nun deutlich aus, dass es in einem solchen Fall nicht zulässig ist, dass die Bank mindestens den Aufschlag als Sollzinsen verlangen kann. Dies stünde im Widerspruch zum Gesetz (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG), weil sich der Sollzinssatz dann nicht zu Gunsten des Konsumenten bis nach unten (nämlich bis Null) entwickeln kann, während nach oben eine entsprechende Grenze fehlt. Der Kreditnehmer, der einer Zinsänderungsklausel zustimmt und keinen Fixzinssatz wünscht, geht – auch für den Kreditgeber erkennbar – von einer symmetrischen Verteilung von Chancen und Risiken aus. (gp)