Zur Frage der Verjährung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten hat der Oberste Gerichtshof (OGH) seine Haltung in einer aktuellen Entscheidung verdeutlicht. Grundsätzlich können Ansprüche aus Anlegerschäden binnen drei Jahre geltend gemacht werden. So weit, so gut, umstritten ist aber die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Frist zu laufen beginnt. 

Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger ein endfälliger Fremdwährungskredit im Gegenwert von 272.000 Euro verbunden mit einem Tilgungsträger in Form einer fondsgebundenen Lebensversicherung vermittelt. Im Februar 2009 setzte ihn ein Kundenberater über die Höhe des Rückkaufswerts der Fondspolizze und die sich daraus ergebende Deckungslücke in Höhe von 20.000 Euro in Kenntnis.

Im Dezember 2012 klagte der Kreditnehmer die Versicherung auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden – und bekam Recht. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er den Kredit nicht aufgenommen, weswegen auch der Abschluss einer solchen Lebensversicherung unterblieben wäre, lautet seine Argumentation. Nach Abrechnung und Zahlung eines Vergleichsbetrags stellte er sein Begehren letztlich auf Leistung um und machte Schadenersatz von mehr als 75.000 Euro geltend. 

Kläger wusste spätestens seit Anfang 2009 Bescheid
Als Berufungsgericht änderte der OGH nun das dem Leistungsbegehren stattgebende Urteil des Erstgerichts ab und wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Der Kläger habe spätestens seit Anfang 2009 von der bereits damals bestehenden Deckungslücke und damit von der Risikoträchtigkeit des gewählten Konzepts Kenntnis gehabt, so die Begründung des Höchstgerichtes.

Der OGH hatte bereits im Vorjahr in einem ähnlichen Fall Stellung bezogen. In dem Urteil heißt es: "Bereits der Abschluss des – in dieser Form nicht gewollten – Vertrags begründe den Primärschaden, mit dessen positiver Kenntnis die kurze Verjährungsfrist auch dann in Gang gesetzt werde, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern könne, weil ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt beziehungsweise diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten seien. Ein nach Erkennen der Risikoträchtigkeit der gewählten Anlageform eingetretener weiterer Schaden sei dann als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit Kenntnis vom Eintritt des Erstschadens beginne." (dw)