Dauerrabattklauseln (Laufzeitvorteilsklauseln) sorgen immer wieder für rechtliche Fragen. Kunden erhalten bei diesen Regelungen Vergünstigungen, wenn sie sich länger binden, müssen allerdings die Vorteile in vielen Fällen zurückzahlen, wenn sie den Vertrag kündigen. Oft verurteilen Gerichte die Bedingungen, die hinter solchen Rückzahlungen stehen. Diesmal trifft es die Donau Versicherung, wie die Arbeiterkammer Oberösterreich (AK OÖ) berichtet, die nach Beschwerden den Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit einer Unterlassungsklage beauftragte.

Laut der Klausel ("R10") müssen Konsumenten eine gestaffelte Nachschussprämie zahlen, wenn sie den zehnjährigen Vertrag vorzeitig auflösen (im ersten Jahr 90 Prozent der aktuellen Jahresprämie, im zweiten Jahr 80 Prozent, diesem Schema folgend weiter bis hin zu zehn Prozent im neunten Jahr). Den OGH stört, dass die Prämie (zumindest bei kundenfeindlicher Auslegung) auf jeden Fall zurückzuzahlen ist, nämlich auch dann, wenn ein Konsument etwa aus einem vom Versicherungsunternehmen verursachten Grund vorzeitig kündigt – zum Beispiel, weil der Versicherer eine berechtigte Leistung verweigert oder unzumutbar lange verzögert hat.

Rückforderung bei Kündigung mit wichtigem Grund nicht erlaubt
Dass die Kündigung aus wichtigem Grund nicht von der Verrechnung der Nachschussprämie ausgenommen wird, sei gröblich benachteiligend, heißt es in einer Aussendung. Eine Rückforderung ist laut OGH nicht zulässig, wenn der Versicherungsnehmer einen wichtigen Grund für die Vertragsauflösung hat, betonen die Richter in ihrem Urteil.

Diese oder andere sinngleiche Klauseln dürften aufgrund der OGH-Entscheidung nicht mehr verwendet werden, heißt es bei der AK OÖ. Da die Klausel damit ersatzlos wegfalle, können alle Betroffenen die gezahlten Dauerrabattrückforderungen zurückfordern. (eml)