Man muss nicht unbedingt ein Sparbuch vorlegen, um Auskunft von der Bank zu erhalten, wie hoch der Wertstand ist. Für den Zeitraum, für den ein Kunde eine Geschäftsbeziehung belegen kann, muss die Bank gewisse Details bekannt geben. Das geht aus einem Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) hervor.

Einer Bankkundin lagen die von ihr beziehungsweise ihrer verstorbenen Mutter beim beklagten Kreditinstitut angelegten Sparbücher nicht mehr vor. Es handelte sich um sogenannte Kleinbetragssparbücher mit weniger als 15.000 Euro Guthaben, die nicht auf den jeweiligen Namen lauten, also jederzeit übertragen werden können. Die Kundin (Klägerin) verlangte als Gesamtrechtsnachfolgerin ihrer Mutter Auskunft über die auf sie selbst und auf ihre Mutter angelegten Sparbücher.

Vorinstanzen lehnten Auskunft ab
Die Vorinstanzen verneinten einen Auskunftsanspruch. Sie verlangten die Vorlage der Sparbücher oder den sonstigen Nachweis einer Geschäftsbeziehung zur Bank. Der OGH gab der Revision teilweise Folge. Das Höchstgericht sieht einen Auskunftsanspruch für die Informationen zum Eröffnungszeitpunkt (Sparbuchnummer, Bezeichnung, Ausgabestelle, Anfangsguthaben). Ein Kreditinstitut sei dem Kunden oder dem Erben jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten oder über Einzelheiten der Geschäftsbeziehung verpflichtet, wenn ein Kunde diese Geschäftsbeziehung belegen kann.

Der Klägerin ist der Nachweis eines zumindest im Eröffnungszeitpunkt bestehenden Vertragsverhältnisses gelungen. Damit muss die Bank alle damit im Zusammenhang stehenden Informationen – Kontonummer/IBAN, Bezeichnung, Ausgabestelle und Einlagestand oder Buchstand im Eröffnungszeitpunkt – herausgeben. Dieser Auskunft steht das Bankgeheimnis nicht entgegen.

Kein Auskunftsanspruch für spätere Zeiträume
Allerdings hat die Kundin in diesem Fall keinen Anspruch, Details über spätere Zeitpunkte zu erfahren. Es sei schließlich möglich, dass der zu Beginn identifizierte Kunde sein Sparbuch weitergegeben hat. Man müsste also einen Beleg dafür vorzeigen, dass diese Art der Geschäftsbeziehung auch später bestanden hat. Den aktuellen Einlagenstand konnte die Kundin nicht erfahren, weil kein Nachweis einer Geschäftsbeziehung gelang, die die Auskunft rechtfertigen würde, so das Gericht. (eml)