Österreich und Deutschland haben im August eine Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens vereinbart. Dadurch kommt es auch zu einer Anpassung der Grenzgängerregelung, wie die Unternehmensberatung KPMG mitteilt. Um als Grenzgänger zu gelten, ist ab 2024 kein tägliches Pendeln über die Grenze mehr nötig, es reicht, wenn man in der definierten Grenzzone arbeitet beziehungsweise den Hauptwohnsitz hat. "Diese Änderung sollte zu einer wesentlichen Vereinfachung und zu mehr Flexibilität für Grenzgänger und deren Arbeitgeber im Zusammenhang Homeoffice führen", heißt es bei KPMG.

Einkünfte von Grenzgängern aus unselbstständiger Arbeit werden zur Gänze im Wohnsitzstaat besteuert. Hauptkriterium war bisher das "arbeitstägliche Pendeln über die Grenze". Die Situation hat sich jedoch durch die vermehrten Homeoffice-Möglichkeiten komplett geändert. Nach bisheriger Regelung darf man nur an maximal 45 Arbeitstagen im Jahr nicht pendeln (beziehungsweise an 20 Prozent der tatsächlichen Arbeitstage), um den Grenzgängerstatus nicht zu verlieren. Aus Sicht von KPMG nicht gerechtfertigt, denn die Bindung an den Ansässigkeitsstaat ist ja enger, wenn man vom Heimatland aus arbeitet. Nach aktueller Regelung kommt es bei Unterschreitung der Pendlertage jedoch trotzdem zu einer mühsamen Aufteilung der Besteuerungsrechte zwischen beiden Staaten.

Grenznähe reicht – pendeln nicht nötig
Dies ändert sich nun. Als Grenzgänger gelten Personen, die in der Nähe der Grenze ihren Hauptwohnsitz haben und die ihre unselbstständige Tätigkeit üblicherweise in der Nähe der Grenze ausüben. Als grenznah gelten weiterhin Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze (Grenzzone) liegt.

Die neuen Regelungen sollen am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Es sei zu beachten, dass die Grenzgängerregelung nur für die Steuer gilt, nicht jedoch für die Sozialversicherung. (eml)