Seit 1. März 2022 gilt für Kryptowährungen die Kapitalertragsteuer (KESt) von 27,5 Prozent, die Anleger auch bei Aktien, Anleihen, Fonds oder Derivaten abführen müssen. "Österreich zählt zu den ersten Ländern, die Kryptowährungen steuerlich den Kapitalanlagen gleichstellen", so der Steuerexperte Cornelius Necas, Geschäftsführer der Wiener Kanzlei NWT in einem Artikel, der in voller Länge in der aktuellen Printausgabe von FONDS professionell erschienen ist.

Vor der Gesetzesnovelle gab es im Land kein ausdrückliches Steuergesetz für Krypto-Assets. Der Handel damit wurde schlicht als Spekulationsgeschäft eingestuft. Es galten daher für Gewinne aus Bitcoin, Ether, Theter, BNB und den Tausenden anderen digitalen Währungen dieselben Regeln wie bei Gold: Wer innerhalb eines Jahres wieder verkaufte oder in eine andere Kryptowährung tauschte, musste Gewinne in der Einkommensteuererklärung angeben. Somit gingen je nach Einkommen bis zu 55 Prozent (Spitzensteuersatz) solcher Erlöse an den Fiskus.

Umgekehrt waren digitale Assets jedoch – wie alle anderen Spekulationsgeschäfte – ein Jahr nach Kauf komplett steuerfrei. Kein Idealzustand im Sinne der Gerechtigkeit gegenüber anderen Asset-Klassen, wie Steuerfachmann Necas betont. Dass der Gesetzgeber Kryptos den Regeln für Kapitalvermögen unterwirft, sei "konsequent". Schließlich wurden in den vergangenen Jahren bereits Wertpapiere und Immobilien aus der Spekulations- in die KESt- beziehungsweise Immo-ESt-Besteuerung mit reduziertem Sondersteuersatz gehoben.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

• Kryptowährungen dürfen nun erstmals in den Verlustausgleich mit anderen Wertpapieren, die ebenfalls dem 27,5-prozentigen KESt-Satz unterliegen. Ein plakatives Beispiel: "Seriöse" Anleihen- oder Aktiengewinne lassen sich innerhalb eines Kalenderjahres mit Verlusten aus der Spaß-Währung Dogecoin kleinrechnen. Davor war nur ein Verlustausgleich mit anderen Spekulationsgeschäften erlaubt. Die Neuerung könnte heuer bereits viele Anleger trösten, sollte es bei dem massiven Kursverfall bleiben, den nahezu alle Kryptowährungen momentan verzeichnen (Bitcoin ist nur noch ein Drittel so viel wert wie vor sechs Monaten). Natürlich nur, sofern man anderweitige Gewinne hat, die sich dadurch kleinrechnen lassen.

• Nicht gegenrechnen darf man hingegen das Kryptoportfolio mit dem Sparbuch (KESt 25 Prozent) oder mit Nachrangdarlehen (fallen in die Tarifbesteuerung).

• Steuerfrei ist im Gegensatz zu früher der Tausch in andere Kryptowährungen. Die Steuer ist erst fällig, wenn Digital- in Fiatgeld (etwa Euro oder US-Dollar) gewechselt wird oder wenn man damit bezahlt.

• Nicht mit der KESt besteuert werden die zuletzt gehypten NFT (Non Fungible Token). Es handelt sich um "einzigartige", nicht beliebig vermehrbare Werte, etwa ein digitales Kunstwerk oder eine Konzertkarte, die es für einen Sitzplatz nur einmal gibt. NFT fallen nicht unter die Definition einer Kryptowährung, weil sie wegen ihres einmaligen Werts nicht eins gegen das andere ausgetauscht werden können. Erträge aus Verkäufen gelten daher weiter als Spekulationseinkünfte.              

• Besteuert werden nicht nur realisierte Wertgewinne, sondern auch laufende Erträge, also etwa Zinsen beim Lending ("Krypto-Kredit") oder das Mining.

• Keine laufenden Einkünfte sind hingegen das Staking (Teilnehmen an Transaktionsbestätigungen), Airdrops (Gratis-Coins), Bounties (Belohnungen) und Hardforks (Teilung einer Blockchain).

• Bei gratis erhaltenen Token fällt die ­Steuer bei Tausch in Fiatgeld oder bei Bezahlung an (Anschaffungskosten null).

• Mit den neuen Regeln sind Krypto-­Assets endbesteuert. Den KESt-Abzug müssen die österreichischen Handelsplattformen beziehungsweise Emittenten bewerkstelligen (verpflichtend ab 2024).

In Österreich erhoffte sich der Finanzminister aus der Krypto-KESt im Jahr 2023 rund fünf Millionen Euro. 2025 sollen es 30 Millionen sein. Allerdings muss angemerkt werden, dass diese Berechnungen noch vor dem großen Preisverfall am Kryptomarkt gemacht wurden.

Die Regeln gelten ab 1. März 2022 und zwar rückwirkend für Anschaffungen ab dem 28. Februar 2021. Wer Bitcoins vor Ende Februar 2021 gekauft hat, der streift Gewinne beim Verkauf also weiterhin komplett selbst ein. (eml)


Den gesamten Artikel lesen Sie in der Printausgabe 2/2022 von FONDS professionell oder im E-Magazin.