Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (BGHS Wien) hat einer Kundin der Erste Bank die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2100 Euro samt Zinsen zugesprochen, die ihr im Rahmen eines Konsumkredits verrechnet wurden. Das teilt der Verbraucherschutzverein (VSV) mit. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. 

Im Hintergrund stehen grundlegend geänderte Annahmen in der rechtlichen Beurteilung: Früher hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) Kreditbearbeitungsgebühren den Hauptleistungen des Vertrags zugerechnet, die nicht einer Klauselkontrolle unterzogen werden können, wie es beim VSV heißt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte jedoch vor Jahren bereits gegenteilig, nämlich dass Kreditbearbeitungsgebühren keine unüberprüfbare Hauptleistung sind, sondern eine Nebenleistung, deren wirksame Vereinbarung sehr wohl einer Kontrolle unterzogen werden kann.

Fitnessstudio-Urteil 
Im Vorjahr hatte der OGH nach diesem Muster bereits die Fitnessstudios zur Rückzahlung von Nebengebühren beziehungsweise von Servicepauschalen aufgefordert, die ohne erkennbare Gegenleistung oder anderweitig ungerechtfertigt verrechnet wurden. Beim VSV war man davon ausgegangen, dass dieses Urteil auch auf die Kreditbearbeitungsgebühren übertragbar sein müsste. Das Erstgericht gab dem Verein nun mit Bezug auf die EuGH-Ansichten recht.

Weiters habe das Bezirksgericht die Bearbeitungsgebühr als gröblich benachteiligend und intransparent bezeichnet, heißt es. Die Klausel sei daher unwirksam und die Zahlung der Gebühr daher ohne vertragliche Grundlage und somit rückforderbar.

Erste Bank prüft
Nun müssen sich die Juristen der Erste Group mit dem Urteil auseinandersetzen. Ein Sprecher betonte, es handle sich um die nicht rechtskräftige Entscheidung eines Bezirksgerichts in einem Einzelfall. "Wir analysieren das Urteil und haben noch keine Entscheidung über mögliche Schritte getroffen", so der Sprecher.

Beim VSV haben sich laut den Angaben rund 1.500 Personen zur Rückforderung von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten angemeldet. Rückforderbar seien auch Gebühren bei Immobilienkrediten, heißt es. Es sei egal, ob der Kredit noch läuft oder schon zurückbezahlt ist, solange der Vertragsabschluss nicht länger als 30 Jahre zurückliegt. Damit könnte auf die Finanzindustrie einmal mehr ein hoher Rechtsaufwand im Zusammenhang mit längst beendeten Geschäften zukommen. Auch die Versicherungen beschäftigen sich nach diversen höchstgerichtlichen Urteilen auf EU- und Österreich-Ebene mit Fällen, wo Kunden aus bereits längst ausbezahlten Lebensversicherungen "zurücktreten" wollen. Ein Umstand, den Juristen mit Blick auf die Rechtssicherheit als problematisch beurteilen. (eml)