Spätestens seit im März 2021 ein mit einem NFT verknüpftes digitales Bild des US-amerikanischen Künstlers Mike Winkelmann alias Beeple für die Rekordsumme von 69 Millionen US-Dollar versteigert wurde, sind Non-Fungible Token (NFT) einer breiten Öffentlichkeit bekannt. NFT unterscheiden sich wesentlich von "klassischen" Kryptowährungen, weil diese nur einmalig einsetzbar sind, womit sie sich insbesondere am Kunstmarkt großer Beliebtheit erfreuen. Während der Zweck traditioneller Token wie Bitcoin oder Ethereum es notwendig macht, dass diese austauschbar (engl.: fungible) sind, trifft auf NFT gerade das Gegenteil zu. NFT sind wesensmäßig non-fungible, also nicht austauschbar. Jeder Token existiert somit nur ein einziges Mal und symbolisiert stets einen einzigartigen Vermögenswert. In der realen Welt könnte man sich ein Bitcoin als Zehn-Euro-Banknote vorstellen, die gegen jede andere Zehn-Euro-Banknote getauscht werden kann. Ein NFT hingegen wäre mit Picassos "Guernica" vergleichbar, das so nur einmal existiert. 

Nicht fälschbare Kunst
Einen markanten Unterschied gibt es jedoch: Von "Guernica" könnte ein geübter Kunstfälscher eine (nahezu) unverwechselbare Kopie erstellen. Diese Möglichkeit besteht bei NFT nicht, weil sie auf der Blockchain verzeichnet sind. Das Verzeichnen jedes NFT und jeder Transaktion auf der Blockchain führt dazu, dass die aufgezeichneten Werte gegen Fälschung geschützt, unveränderbar und unzerstörbar sind. Jederzeit lässt sich eindeutig nachvollziehen, welcher Wallet ein Token zugeordnet ist. Tatsächlich ist ein NFT-Bild nämlich nicht in der Wallet eines Nutzers gespeichert. Die Wallet, oder besser ihr Public Key (ihre "Adresse"), dient bloß der eindeutigen Zuordnung des Walletinhabers zu einem in der Blockchain gespeicherten Werk. 

Verwendung und NFT-Hype
Der praktische Nutzen von NFT besteht darin, dass sie virtuellen Gütern wie ein Etikett zugeordnet sind und damit gehandelt werden können. Die eindeutige Zuordnung zu einer Wallet schafft Sicherheit über die Provenienz eines Werks. Gerade diese Eigenschaft macht NFT in einem Markt wie dem Kunstmarkt, in dem Echtheit einen hohen Stellenwert hat, so bedeutsam. Das wird durch die Existenz zahlreicher Onlinebörsen für NFT-Kunst bestätigt, deren größte „OpenSea“ im August 2021 ein monatliches Handelsvolumen von mehr als eine Milliarde US-Dollar verzeichnen konnte. Das Ausmaß des NFT-Hypes zeigt sich, wenn man für einzelne Kunstwerke erzielte Preise betrachtet. So wurde ein "CryptoPunk"-NFT, der ein maskiertes Alien als 24x24-Pixel-Grafik zeigt, bei Sotheby’s für 11,8 Millionen US-Dollar versteigert. Der Twitter-CEO Jack Dorsey konnte für eine mit einem NFT verknüpfte Version seines ersten Tweets 2,9 Millionen US-Dollar lukrieren, und Sir Tim Berners-Lee, der Begründer des World Wide Web, versteigerte die ersten 9.555 Programmzeilen des Quellcodes des WWW als NFT für 5,4 Millionen US-Dollar. 

Situation in Österreich
In Österreich findet sich die einzige gesetzliche Definition, die ausdrücklich Kryptowährungen erfassen soll, im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG). Nach diesem ist für das Erbringen von bestimmten Tätigkeiten (etwa Verwahrung) eine Registrierung bei der FMA erforderlich. § 2 Z 21 FM-GwG definiert die "virtuelle Währung" anhand verschiedener Kriterien, die auf den ersten Blick auch alle auf NFT zuzutreffen scheinen. NFT sind eine digitale Darstellung eines Werts, werden von keiner öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert, besitzen nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld und können auf elektronischem Wege übertragen gespeichert und gehandelt werden. Für das Einstufen als virtuelle Währung ist aber auch erforderlich, dass die NFT als Tauschmittel eingesetzt werden können. Auch wenn es möglich ist, NFT gegen andere Güter zu tauschen, sind sie dennoch kein allgemein anerkanntes und akzeptiertes Tauschmittel. Damit sind die Vorgaben des FM-GwG zumindest derzeit wohl nicht anwendbar. 

Der europäische Gesetzgeber hat weiters bereits angekündigt, zusätzliche regulatorische Rahmenbedingungen für Kryptowerte zu schaffen. Als nächster Schritt soll die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) erlassen werden, die regulatorische Vorgaben für Kryptowährungen auf EU-Ebene festlegen und nationale Vorschriften angleichen soll. So soll etwa für das Beraten, Verwahren und den Handel von Kryptowerten in Zukunft eine Konzession erforderlich sein, die mit den bekannten Regeln aus WAG und BWG vergleichbar ist.


Den gesamten Artikel von Dr. Raphael Toman LL.M. (NYU), assoziierter Partner, und Maximilian Lotz, studentischer Mitarbeiter in der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Brandl Talos ­Rechtsanwälte, finden Sie in der aktuellen Heftausgabe 4/2021 von FONDS professionell, die Ende November erscheint.