Eine Kundin suchte eine Wohnung und wurde im Internet auf ein Inserat einer Maklerin aufmerksam, die ihr in weiterer Folge ein als Büro gewidmetes Wohnungseigentumsobjekt vermittelte. Auf den Büro-Charakter machte die Maklerin aufmerksam, und auch das Anbot enthielt den Hinweis, dass das Objekt derzeit als Büro gewidmet sei und die Umwidmung zur Wohnung von der Käuferseite durchgeführt werde. Die Kundin unterschrieb den Kaufvertrag. Ob weitere Informationen über die Widmung des Objekts und die tatsächlichen und rechtlichen Folgen der Widmung erteilt wurden, steht nicht fest.

Letztendlich platzte der Deal – warum bleibt in den Ausführungen des OGH ungeklärt. Die Verkäufer verkauften das Büro einem Dritten. Die Maklerin klagte die Kundin auf die Zahlung einer Vermittlungsprovision in Höhe von drei Prozent des Kaufpreises. Angesichts eines Preises von 3,9 Millionen Euro ging es um einen Streitwert von 140.000 Euro, in dem vier Prozent Zinsen seit 2018 inkludiert waren. Sie brachte vor, sie sei verdienstlich tätig geworden, weil ihre Tätigkeit zum Abschluss eines Kaufvertrags geführt habe. Wogegen die Kundin argumentierte, es habe keinen Maklervertrag über eine Bürovermittlung gegeben. 

Tätigkeit nicht durch Vertrag gedeckt
Das sah auch der OGH so. Anders als die Vorinstanzen, die der Klage der Maklerin stattgegeben hatten, wies das Höchstgericht es ab. Es habe einen Maklervertrag über eine bewohnbare Wohnung gegeben. Zu einer nachträglichen Änderung des Vertrags, wonach der Kundin auch ein Büro vermittelt hätte werden dürfen, kam es nicht. Auch eine (noch so) verdienstliche Tätigkeit begründet keinen Provisionsanspruch, wenn sie nicht mit einem Abschluss endet, der dem Zwecke entspricht, der durch den Vertrag gedeckt ist.

Auch von einer "Zweckgleichwertigkeit" könne keine Rede sein, schreibt der OGH. Das Büro hätte erst nach einer erfolgreichen Umwidmung und einer Baubewilligung als Wohnung genützt werden können. Die Kundin muss daher keine Provision zahlen. (eml)