Die ESMA will unter Finfluencern – Influencer, die Finanztipps geben – das Bewusstsein für geltende Regeln schärfen. Wer online Anlagetipps verbreitet oder für Finanzthemen wirbt, für den gelten die Vorgaben der Marktmissbrauchsverordnung. Finanzinfluencer oder Experten müssen "die im MAR-Rahmenwerk festgelegten Regeln kennen und in der Lage sein, eine Anlageempfehlung zu erkennen", heißt es in einer Mitteilung.

Unter den Tatbestand einer Anlageempfehlung kann man relativ schnell fallen: Laut MAR kann jeder Beitrag, jedes Video oder jede andere Art öffentlicher Kommunikation eine Anlageempfehlung sein, in denen eine Person "direkt oder indirekt Ratschläge oder Ideen zum Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments oder zur Zusammenstellung eines Finanzinstruments gibt". Auch wenn der Inhalt durch eine User-gerechte, "nichttechnische" Sprache vermittelt wird, kann es sich laut MAR um eine Empfehlung handeln, warnt die Behörde.

Die Regeln
In der MAR gibt es "allgemeine Regeln", die für jeden gelten, sowie "zusätzliche Anforderungen", die Experten oder Profis beachten müssen. Das sind Personen, die sich so darstellen oder die wiederholt Investmentratschläge erteilen. Eine genaue Übersichtsliste, ab wann man Experte ist, gibt es bei der ESMA (externer Link).

Die MAR verlange von jeder Person, die Anlageempfehlungen abgibt, folgende allgemeinen Vorgaben:

  • Dass sie die Identität der Ersteller der Empfehlung angibt: Name, Berufsbezeichnung aller beteiligten Personen sowie Datum und Uhrzeit der Empfehlung.
  • Dass sie für eine objektive Darstellung von Anlageempfehlungen sorgt: Fakten müssen klar abgegrenzt werden von Interpretationen, Schätzungen und Meinungen. Es muss bestätigt werden, dass alle Informationsquellen zuverlässig sind; im Zweifelsfall muss dies deutlich angegeben werden.
  • Mögliche Interessenkonflikte müssen klar und deutlich offengelegt werden, damit der Investor davon Kenntnis nimmt. Wenn Empfehlungen über verschiedene Social-Media-Kanäle geäußert werden, muss jeder von ihnen eine Offenlegung von Interessen oder Interessenkonflikten enthalten.

Die zusätzliche Anforderungen verlangen, dass "Fachkräfte" und "Experten" Folgendes offenlegen:

  • Eine Zusammenfassung aller Bewertungsgrundlagen/-methoden und der zugrunde liegenden Annahmen.
  • Die Dauer der Investition und eine entsprechende Risikowarnung.
  • Die geplante Häufigkeit der Aktualisierungen der Empfehlung.
  • Ob eine Empfehlung geändert wurde, nachdem sie dem Emittenten mitgeteilt wurde.
  • Wenn sie eine Netto-Long- oder Short-Position von mehr als 0,5 Prozent am ausgegebenen Kapital des Emittenten halten.

Sanktionen
Wer sich nicht daran hält, sei Strafen ausgesetzt. "Die zuständigen nationalen Behörden können für bestimmte Arten von Verstößen verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen verhängen, die je nach Mitgliedstaat unterschiedlich sein können", heißt es. Nach der MAR drohen natürlichen Personen für Vergehen wie Insidergeschäfte, unrechtmäßige Weitergabe von Insiderinformationen oder Marktmanipulation bis zu fünf Millionen Euro, so die ESMA. Juristische Personen sind mit einem Sanktionsrahmen von bis zu 15 Millionen Euro bedroht. Bei Verstößen gegen das Anlageempfehlungsregime können die Strafen bis zu 500.000 Euro für natürliche Personen reichen und bis zu einer Million Euro für juristische Personen. In manchen Mitgliedstaaten könne Marktmissbrauch auch mit Freiheitsstrafen bedroht sein. (eml)


ESMA-Warnung mit Video (externer Link)