Wenn Aufsichtsbehörden aus heiterem Himmel vorstellig werden und Einschau in Akten und Zutritt zu versperrten Geschäftsräumlichkeiten verlangen, sorgt das meist für große Aufregung und Verunsicherung unter den anwesenden Mitarbeitern. Doch welche Mittel dürfen die Behörden bei der Ausübung dieser Rechte anwenden? Dürfen sie sich die erforderlichen Informationen gar mit Zwang verschaffen? Ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH; Ro 2021/02/ 0011) bringt nun etwas Licht in die Sache und stellt klar, dass auch den Behörden bei der Ausübung ihrer Auskunfts- und Informationsrechte Schranken gesetzt sind. 

Aufsichtsbehörden haben dafür zu sorgen, dass die beaufsichtigten Unternehmen ihre gesetzlichen Vorgaben beachten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden ihnen in unterschiedlichen Gesetzen Informa­tions-, Eingriffs- und Einschaumöglichkeiten eingeräumt (vgl. etwa § 70 BWG, § 90 WAG 2018 oder § 31 FM-GwG). Auf dieser Grundlage sind die Behörden berechtigt, bei den beaufsichtigten Unternehmen meist ohne einen besonderen Anlass vorstellig zu werden und Einsicht in die ­Bücher, Schriftstücke und Datenträger zu nehmen. Bei den betroffenen Unternehmen sorgen Vor-Ort-Prüfungen meist für erheblichen Unmut – vor allem wenn sie unangekündigt erfolgen. Besonders für die anwesenden Mitarbeiter ist oftmals nicht klar, welchen Aufforderungen der Behörde sie Folge leisten müssen beziehungsweise dürfen und welche unmittelbaren Konsequenzen sie treffen können, wenn sie den Anordnungen nicht nachkommen. 

Aktuelles Urteil
Genau mit dieser Frage setzte sich der VwGH in der Entscheidung Ro 2021/02/0011 auseinander. Im Anlassfall betraten Organe der FMA unangekündigt die Geschäftsräumlichkeiten einer Bank. Sie verlangten dabei von der zuständigen Mitarbeiterin – die Vorstände der Bank und ein Rechtsanwalt waren nicht vor Ort und auch nicht erreichbar – Zugang zu den Räumlichkeiten der internen Revisionen. Die Aufforderung zum Aufsperren der Räumlichkeiten wurde von den Organen der FMA – so steht es ausdrücklich in der Entscheidung – "höflich und nicht unter Androhung physischer Zwangsmaßnahmen" ausgesprochen. Sie haben der anwesenden Bankmitarbeiterin dabei jedoch deutlich zu verstehen gegeben, dass sie zum jederzeitigen Zutritt in das verschlossene Zimmer berechtigt sind. Auch wurde die Mitarbeiterin darüber aufgeklärt, dass sie verpflichtet sei, der FMA die Einschau zu ermöglichen. Obwohl die Mitarbeiterin Bedenken hatte und diese auch mitteilte, kam sie der Aufforderung schließlich nach, woraufhin die Organe der FMA die Revisionsräumlichkeiten betraten und Unter­lagen mitnahmen. 

War dieses Vorgehen der FMA rechtmäßig oder hat sie damit ihre Befugnisse überschritten? Nach dem Standpunkt der betroffenen Bank war der Fall klar: Die Organe der FMA hätten für die anwesende Mitarbeiterin eine Drucksituation geschaffen, aufgrund derer ihr Widerstand zum Öffnen der Räumlichkeiten gebrochen wurde. Dadurch habe die FMA ihre Informations- und Auskunftsrechte mittels "Befehls- und Zwangsgewalt" durchgesetzt, wozu sie gesetzlich nicht ermächtigt sei. 


Den vollständigen Artikel von Raphael Toman, Partner, und Florian Hieslmayr, Rechtsanwaltsanwärter bei Brandl Talos Rechtsanwälte, lesen Sie in der Heftausgabe 1/2024 von FONDS professionell ab Seite 264 oder nach Anmeldung hier im E-Magazin.