Die steigenden Energiepreise machen sich nicht nur beim Einzahlen der Stromrechnung bemerkbar, sondern auch umgekehrt. Sogenannte Überschusseinspeiser, die den nicht benötigten Strom aus ihrer Photovoltaikanlage (PV) ins allgemeine Netz leiten, erhalten derzeit vom örtlichen Energieversorger oder von der Österreichischen Abwicklungsstelle für Ökostrom (OeMAG) mehr Geld für jede Einheit. Das ist zwar erfreulich, allerdings rutschen viele dieser Verbraucher aufgrund ihrer steigenden Einnahmen nun in die Steuerpflicht. Denn es gilt hier, was auch sonst Vorschrift ist: Wer abseits seiner unselbständigen Tätigkeit nebenbei mehr einnimmt als 730 Euro (aktuelle Freibetragsgrenze), muss den verbleibenden Betrag versteuern. Eine eigene Einkommensteuererklärung wäre nötig.

Nun soll das Gesetz novelliert werden: Eine Regierungsvorlage sieht vor, dass kleinere Photovoltaikanlagen von höchstens 12.500 Kilowattstunden (kWh) künftig von der Einkommensteuer befreit werden. Das berichtet die Parlamentskorrespondenz. Bei Überschreiten soll nur der Mehrertrag versteuert werden. Steuerbefreit sollen außerdem nur Anlagen mit einer maximalen Dauerleistung (sogenannte Engpassleistung) von 25 Kilowatt-Peak (kWp) sein. Das soll sicherstellen, dass es sich "lediglich um private Anlagen handelt, die primär zur Eigenversorgung und nicht für gewerbliche Zwecke errichtet worden sind", heißt es in einem Bericht des Finanzausschusses. Die Novelle soll nicht nur den privaten Aufwand reduzieren, sondern auch jenen der Finanzämter.

In einem Vorblatt zur Regierungsvorlage heißt es: "Aufgrund der steigenden Energiepreise sehen sich viele Steuerpflichtige, die eine Photovoltaikanlage primär zur privaten Eigenversorgung (in der Regel als Überschusseinspeiser) errichtet haben, nun erstmals mit der Frage der richtigen steuerlichen Behandlung sowie der Abgabe einer Steuererklärung konfrontiert." Die derzeit noch gültige Regelung geht auf einen Erlass des Finanzministeriums aus dem Jahr 2014 zurück. Davor galt eine deutlich erleichternde Bestimmung: Wenn die PV-Anlage nicht mehr als 150 Prozent des Durchschnittsverbrauchs seines Haushalts produzierte, ging die Steuerbehörde von privaten Motiven aus und sah keine Steuerpflicht. (eml)