Justizverfahren im Zusammenhang mit der früheren Meinl Bank neigen zur Langatmigkeit. Dieser Umstand scheint sich nach der Insolvenz des Instituts, das zum Schluss als Anglo Austrian Bank AG (AAB) am Markt auftrat, einmal mehr zu bewahrheiten. Soeben hat der Oberste Gerichtshof (OGH) Gläubigern Recht gegeben, die erklären, den Konkursantrag hätte formal die FMA stellen müssen, nicht wie geschehen der Abwickler.

Wie FONDS professionell ONLINE erfahren hat, hat die Finanzmarktaufsicht bereits reagiert und beim zuständigen Handelsgericht Wien (HG Wien) einen Insolvenzantrag eingebracht – ebenso wie eine geforderte Stellungnahme. Damit liegt nun der Ball bei dem Gericht, das entscheiden muss, ob dem Insolvenzantrag stattgegeben wird. Für das Insolvenzverfahren bedeutet das einmal mehr eine Stehzeit: Seit Wochen werden Gläubigerversammlungen wegen anderer anhängiger Verfahren verschoben. Zuletzt wurde die für 9. Juli 2020 anberaumte Tagsatzung vor dem Handelsgericht Wien abberaumt.

Monatelanges Hin und Her
Daran dürfte sich vorerst wenig ändern. Zum Beispiel ist laut FMA ein weiteres Verfahren gegen die Einsetzung des Abwicklers anhängig. Es scheint sich damit ein Muster der Langwierigkeit fortzusetzen, das Meinl-Causen offenbar inhärent ist: Bereits dem Entzug der Konzession war ein monatelanges Hin und Her vorausgegangen. Nicht zu vergessen das mittlerweile mehr als zwölf Jahre dauernde Justizverfahren rund um die millionenschweren Anlegerverluste bei der ehemaligen Immobiliengesellschaft Meinl European Land (MEL). Die Parteien schenken sich hier nichts: Schleppenden Ermittlungen stehen ständige Einsprüche der Beschuldigten gegenüber.

Der Hintergrund zum aktuellen OGH-Spruch: Am 2. März stellte die AAB Konkursantrag – formal geschah das durch die von der FMA beantragten und vom Gericht bestellten Abwickler. Darauf hin eröffnete das Erstgericht das Konkursverfahren. Fünf Bank-Gläubiger erwirkten später, dass ein Rekursgericht diesen Konkurseröffnungsantrag zurückwies: Zwar bejahte das Gericht prinzipiell die Zahlungsunfähigkeit der Bank. Allerdings wären nicht die Abwickler, sondern nur die FMA befugt gewesen, den Konkursantrag zu stellen.

OGH sieht das Konkursantragsmonopol bei der FMA
Der OGH sah das weitgehend auch so, beziehungsweise hätte das Erstgericht den Insolvenzantrag zumindest der FMA vorher zustellen müssen und der Behörde sieben Tage zur Stellungnahme Zeit geben müssen. Zusammengefasst steht für das Oberste Gericht fest, dass zwingend die FMA das Konkursantragsmonopol hat – und zwar auch nachdem die Bank bereits ihre Konzession verloren hat.

Die FMA hatte ihr Konkursantragsmonopol in diesem Fall deshalb nicht wahrgenommen, weil die AAB Bank im März 2020 längst keine Bankkonzession mehr hatte. Die Aufsicht sah daher ihre Zuständigkeit nicht. Das OGH urteilte nun hingegen, dass der Begriff des Kreditinstituts im Insolvenzfall weiter zu fassen sei, weil die Absicht des Gesetzgebers nicht erfüllt würde, wenn es hier zu einer Umgehung der FMA kommt. Das geht aus den OGH-Unterlagen hervor.

Konzession endgültig abgegeben
Die Europäische Zentralbank (EZB) hatte der AAB Bank am 14. November 2019 erstmals die Konzession entzogen. Daraufhin erwirkte die Bank eine kurzfristige Aussetzung dieser Entscheidung. Am 7. Februar 2020 musste das Institut die Konzession aber endgültig abgeben. (eml)