Eine Verurteilung wegen Geldwäsche kann zu einer jahrelangen Disqualifikation als Geschäftsführer oder Vorstand führen, wie der Wiener Compliance-Experte Andreas Dolezal in einer Aussendung betont. Er verweist auf das neue Gesellschaftsrechtliche Digitalisierungsgesetz 2023 (GesDigG 2023), das am 30. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 178/2023) veröffentlicht wurde. Darin wird eine Reihe von Gesetzen im Zusammenhang mit Verurteilungen wegen Geldwäsche geändert.

Laut den Angaben gilt ab 1. Januar 2024, dass Geschäftsführer oder Vorstände unverzüglich ihren Rücktritt bekanntgeben müssen, wenn sie zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe wegen gewisser Delikte – darunter Geldwäsche – verurteilt werden. Die Regeln gelten für GmbHs genauso wie für Genossenschaften oder Aktiengesellschaften. Gesperrte Personen dürfen erst drei Jahre nach einer rechtskräftigen Verurteilung wieder eine Leitungsposition übernehmen.

Firmenbuchgericht muss prüfen – EU-Staaten dürfen anfragen
Wie aus den Erläuterungen zum neuen Gesetz hervorgeht, müssen die Firmenbuchgerichte künftig (automationsunterstützt) überprüfen, ob vertretungsbefugten Organen die Ausübung dieser Funktion nicht untersagt ist. Auch Behörden anderer EU- oder EWR-Länder können Infos über geltende Disqualifikationen abfragen. Für ausländische Anfragen ist österreichweit das Handelsgericht Wien zuständig.

Geändert werden mit dem GesDiG 2023 das Aktiengesetz, das Genossenschaftsgesetz, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz sowie das Firmenbuchgesetz. Mit dem GesDigG 2023 wird in Österreich das GesDigG 2022 ergänzt und damit der letzte Schritt in der Umsetzung der EU-Digitalisierungs-Richtlinie (EU 2017/1132) gesetzt. (eml)


Service: Die neuen Regeln in der Textgegenüberstellung (externer Link).